Es ist sogar höchstrichterlich entschieden: Ein Zuschlag für Arbeit an Feiertagen muss nur gezahlt werden, wenn es sich auch tatsächlich um einen Feiertag handelt. Und das ist beim Ostersonntag (außer in Brandenburg) leider nicht der Fall.

Zuschläge gleichen besondere Härten aus

Die meisten Arbeitnehmer*innen freuen sich über Feiertage nicht nur deshalb, weil diese einen zusätzlichen freien Tag bringen. Feiertage sind geprägt von Traditionen und Ritualen, oft im Kreise der Familie oder mit Freunden. Viele nutzen diese zudem für Kurzurlaube und profitieren dabei von Brückentagen. Wer an solchen Tagen arbeiten muss, für den ist dies meist mit besonderen Entbehrungen verbunden.

Um dies für die Arbeitnehmer*innen erträglicher zu gestalten, gibt es in vielen Tarifverträgen Ansprüche auf Lohnzuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, in der Nacht oder in besonders gefährlichen oder unangenehmen Bereichen.

Zuschläge können sich auch aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus betrieblicher Übung ergeben, ein gesetzlicher Anspruch besteht dagegen nicht.

BAG: Ostersonntag kein Feiertag

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Anspruch auf Feiertagslohn am Ostersonntag besteht.

Anspruchsgrundlage war der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen. Dieser sah für Arbeit an Sonntagen einen Zuschlag von 75 % und für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen einen Zuschlag von 175 % vor.

Mehrerer Bäcker*innen hatten geklagt, weil sie der Ansicht waren, ihnen stehe auch für die Arbeit am Ostersonntag ein Zuschlag in Höhe von 175 % zu. Das BAG sah dies anders.


Ein Anspruch bestehe nicht, weil die tarifvertragliche Regelung sich auf für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen beziehe und die gesetzliche Regelung für Feiertag den Ostersonntag gerade nicht nennt.

Unterscheidung nicht gerechtfertigt

Die Entscheidung dürfte für die Kläger nur schwer nachvollziehbar sein. Für die betroffenen Arbeitnehmer*innen macht es keinen Unterschied, ob sie am Ostersonntag oder am Ostermontag arbeiten müssen, die Feiertagsruhe ist in jedem Fall gestört.


Die Ungerechtigkeit dieser Unterscheidung resultiert jedoch daher, dass die Länder als zuständige Gesetzgeber naturgemäß nur solche Tage als Feiertage festlegen, die den Menschen einen zusätzlichen freien Tag einbringen. Es wäre deshalb unsinnig, Ostersonntag und Pfingstsonntag zu gesetzlichen Feiertagen zu erklären. Auch die Vorschriften des öffentlichen Wirtschaftsrechts, wie zum Beispiel die Ladenschlussgesetze, unterscheiden nicht zwischen Sonn- und Feiertag.


Es wäre also Sache der Tarifvertragsparteien gewesen, dafür zu sorgen, dass sich die Zuschläge auch auf die Tage erstrecken, an denen der Feiertag immer auf einen Sonntag fällt (bei zufälliger Überschneidung besteht ja kein Problem, weil es sich ja dann trotzdem um einen gesetzlichen Feiertag handelt).


Der Tarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen hatte aber gerade festgelegt, dass Feiertagszuschläge nur an gesetzlichen Feiertagen zu zahlen sind. Und hierzu gehört der Ostersonntag nun mal nicht. Bei zukünftigen Tarifverträgen sollte man darauf achten, diesen und den Pfingstsonntag ausdrücklich zu regeln.


Für betroffene Arbeitnehmer*innen bedeutet dies, sie sollten sich im Streitfall ihren Tarifvertrag ansehen und sich gegebenenfalls von Betriebsrat oder Gewerkschaft erläutern lassen. Vielleicht besteht ja in diesem Fall ein Anspruch auf Zahlung von Schichtzuschlag am Ostersonntag.