Elternzeit erst nach der Geburt beenden! Copyright by Martinan/fotolia.
Elternzeit erst nach der Geburt beenden! Copyright by Martinan/fotolia.

Die Frau arbeitete als Verwaltungsangestellte. Nach der Geburt ihres ersten Kindes ging sie in Elternzeit. Während dieser Phase wurde sie erneut schwanger. Da sie aus finanziellen Gründen wieder arbeiten wollte, beantragte sie lange vor der Geburt des zweiten Kindes die vorzeitige Beendigung der laufenden Elternzeit. Außerdem bot sie ihre Arbeitskraft an. Ihr Arbeitgeber lehnte beides ab. Daraufhin klagte die Frau Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Verzugslohnes ein.


Vergleiche dazu im Einzelnen:

Verzugslohn: Geld verdienen ohne Arbeit

Gesetzliche Regelung

Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz kann die Klägerin die Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beenden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber dies nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnt.

Reaktion des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber stellte sich auf den Standpunkt, dass eine vorzeitige Beendigung aus betrieblichen Gründen nicht in Betracht komme. Außerdem habe die Klägerin ihren Antrag zu früh gestellt.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verzugslohn. Denn sie habe die Elternzeit wegen ihres ersten Kindes nicht vorzeitig beenden können. Dies sei nur möglich „… wegen der Geburt eines weiteren Kindes …“ Diese Voraussetzung sei aber erst nach der Geburt des zweiten Kindes erfüllt. Solange lediglich eine Schwangerschaft bestehe, komme eine vorzeitige Beendigung nicht in Betracht.

Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Der Ausdruck „wegen“

sei gleichbedeutend mit „aufgrund von“ und „infolge“. Wenn aber etwas nur „infolge“ der Geburt eines weiteren Kindes eintreten könne, muss es auf die Geburt folgen. Das bedeutet, dass die Geburt des zweiten Kindes abgeschlossen sein muss, bevor eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen des ersten Kindes möglich ist.

Außerdem sei Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die Überschneidung mehrerer Elternzeiten für verschiedene Kinder zu vermeiden. Deshalb müsse es eine zeitliche Übereinstimmung zwischen dem vorzeitigem Ende der Elternzeit wegen des ersten Kindes und der Möglichkeit bestehen, Elternzeit für das zweite Kind zu beantragen. Dies sei aber erst nach dessen Geburt möglich.

Die Klägerin wollte die Elternzeit schon während ihrer Schwangerschaft und damit vor der Geburt ihres zweiten Kindes vorzeitig beenden. Eine solche Möglichkeit sieht das Gesetz nach Auffassung der Richter*innen des Bundesarbeitsgerichts nicht vor. 

Hier finden Sie das vollständige Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.05.2018:  

Rechtliche Grundlagen

§ 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

§ 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Inanspruchnahme der Elternzeit
(1) 1Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie
1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. 2Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. 3Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. 4Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 2 angerechnet. 5Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. 6Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 7Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll. 8Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen. 9Bei einem Arbeitgeberwechsel ist bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer vorzulegen.
(2) Können Arbeitnehmerinnen aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
(3) 1Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. 2Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. 3Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. 4Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.