Das zu verhindern, ist der Zweck des Entgelttransparenzgesetzes. Copyright by Adobe stock/alarts
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Mit dieser Problematik hatte sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2020 auseinanderzusetzen.
 

Das Entgelttransparenzgesetz

Der volle Name des Gesetzes lautet „Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Männern und Frauen“. Sein Ziel ist es
„ . . . das Gebot des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen.“
 
Ein Mittel zu diesem Zweck ist ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auskunft darüber, was vergleichbare Mitarbeiter*innen verdienen. Diesen Anspruch auf Auskunft haben nach dem Gesetz  „ . . . Beschäftigte . . .“
 
Wer Beschäftigte*r ist, legt das Gesetz ebenfalls fest. Es sind dies Arbeitnehmer*innen, Beamt*innen, Richter*innen, Soldat*innen, zu ihrer Ausbildung Beschäftigte sowie in Heimarbeit Beschäftigte. Freie Mitarbeiter sind im Gesetz nicht erwähnt.
 

Eine freie Mitarbeiterin verlangt Auskunft

Eine Journalistin arbeitet bei einer Fernsehanstalt des öffentlichen Rechts als Redakteurin. Nach einer rechtskräftigen Entscheidung eines Landesarbeitsgerichtes steht fest, dass sie keine Arbeitnehmerin, sondern freie Mitarbeiterin ist.
Dessen ungeachtet verlangt sie vom Personalrat Auskunft darüber, was vergleichbare Mitarbeiter*innen verdienen.
 

Die freie Mitarbeiterin zieht vor Gericht

Der Personalrat verweigert die Auskunft. Seiner Auffassung nach gelte das Entgelttransparenzgesetz für die Journalistin nicht. Sie war also gezwungen, ihren Anspruch einzuklagen.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen ihre Klage ab. Die Journalistin gab nicht auf und legte Revision zum Bundesarbeitsgericht ein.
 

Bundesarbeitsgericht stellt auf Europarecht ab

Die obersten deutschen Arbeitsrichter*innen verweisen auf eine Richtlinie des europäischen Parlamentes und des Rates vom Juli 2006. Die Umsetzung dieser Richtlinie sei zwingend erforderlich. Dies sei allerdings in der Bundesrepublik Deutschland bisher weder durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch in sonstiger Weise erfolgt. Das Entgeltfortzahlungsgesetz sei die einzige Regelung, die die Bestimmungen der Richtlinie zum Verbot der Diskriminierung beim Entgelt umsetze. Deshalb sei es erforderlich, diesem Gesetz einen weitreichenden Anwendungsbereich zuzubilligen. Daraus folge, dass auch Beschäftigte als „Arbeitnehmer*innen“ im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes anzusehen seien, wenn sie nur den Status einer freien Mitarbeiterin hätten.
 

Das Landesarbeitsgericht muss noch einmal „ran“

Das zweitinstanzliche Gericht hat in seiner Entscheidung allein darauf abgestellt, dass die Journalistin seiner Meinung nach keine Arbeitnehmerin sei. Die Frage, ob die übrigen Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch erfüllt sind, hat das Landesarbeitsgericht nicht beantwortet. Deshalb blieb dem Bundesarbeitsgericht nichts anderes übrig, als den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

BAG vom 25. Juni 2020; AZ. 8 AZR 145/19

Rechtliche Grundlagen

Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz - EntgTranspG)
§ 10 Individueller Auskunftsanspruch
(1) Zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes haben Beschäftigte einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16. Dazu haben die Beschäftigten in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) zu benennen. Sie können Auskunft zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt nach § 5 Absatz 1 und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen verlangen.
(2) Das Auskunftsverlangen hat in Textform zu erfolgen. Vor Ablauf von zwei Jahren nach Einreichen des letzten Auskunftsverlangens können Beschäftigte nur dann erneut Auskunft verlangen, wenn sie darlegen, dass sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben.
(3) Das Auskunftsverlangen ist mit der Antwort nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 erfüllt.
(4) Sonstige Auskunftsansprüche bleiben von diesem Gesetz unberührt.

§ 5 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Entgelt im Sinne dieses Gesetzes sind alle Grund- oder Mindestarbeitsentgelte sowie alle sonstigen Vergütungen, die unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
3.
Richterinnen und Richter des Bundes,
4.
Soldatinnen und Soldaten,
5.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie
6.
die in Heimarbeit Beschäftigten sowie die ihnen Gleichgestellten.
. . .