Bundesarbeitsgericht korrigiert Vorinstanzen. Copyright by Adobe Stock / Thomas Reimer
Bundesarbeitsgericht korrigiert Vorinstanzen. Copyright by Adobe Stock / Thomas Reimer

Die klagende Partei ist eine bei dem Beklagten – einer Landesrundfunkanstalt – vertretene Gewerkschaft. Die Parteien haben mehrere Haustarifverträge, so auch Tarifvertrag über die Vergütung arbeitnehmerähnlicher Personen nach sog. Honorarrahmen im Bereich Fernsehen und Hörfunk, geschlossen.

Seit Dezember 2016 vergütet der Beklagte bei ihm als pauschalierte Tagesreporter tätige arbeitnehmerähnliche Personen nicht mehr nach speziellen sog. Honorarkennziffern, sondern nach Tagespauschalen, die in den Honorarrahmen unter der Überschrift sonstige Mitarbeit vorgesehen sind. Die Gewerkschaft hat dies für tarifwidrig gehalten. Mit der Klage wurde die Durchführung der Tarifverträge durch Anwendung der von der Gewerkschaft als zutreffend angesehenen Honorarkennziffern gegenüber allen arbeitnehmerähnlichen Personen, hilfsweise gegenüber seinen Mitgliedern verlangt.

Erfolglos durch die Tatsacheninstanzen


Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Klage insgesamt als unzulässig angesehen.
F:Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde durch das LAG nicht zugelassen:F

Gewerkschaft legt Nichtzulassungsbeschwerde ein


Die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) zugelassene Revision hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) teilweise Erfolg.
Der Beklagte, so die Richter*innen des Vierten BAG Senats, hat gegen seine tarifliche Durchführungspflicht gegenüber der klagenden Gewerkschaft verstoßen. Die Vergütung der Tagesreporter hat vorrangig nach den speziellen Honorarkennziffern zu erfolgen. Für die Zulässigkeit des auf die Gewerkschaftsmitglieder begrenzten Klageantrags war es entgegen der Auffassung des LAG nicht erforderlich, diese bereits im Erkenntnisverfahren namentli
ch zu benennen.

Anspruch auf Tarifvertragsdurchführung besteht nur für tarifgebundene Beschäftigte


Der Anspruch auf Durchführung des Tarifvertrags, so das BAG, ist auf die tarifgebundenen Beschäftigten beschränkt. Soweit die klagende Gewerkschaft eine Durchführung auch gegenüber den nicht tarifgebundenen arbeitnehmerähnlichen Personen verlangt hat, war die Klage unbegründet und die Revision insoweit zurückzuweisen.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.10.2021: