Arbeitgeber verweigert Zeitungszusteller den Feiertagslohn - zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat. Copyright by Adobe Stock/Dan Race
Arbeitgeber verweigert Zeitungszusteller den Feiertagslohn - zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat. Copyright by Adobe Stock/Dan Race

Der Kläger ist als Zeitungszusteller beschäftigt. Nach seinem Arbeitsvertrag soll er von Montag bis Samstag Zeitungen austragen. Außerdem ist vereinbart, dass Arbeitstage alle Tage sind, an denen im Zustellgebiet Zeitungen erscheinen. Wenn also ein Feiertag auf einen Werktag fällt, hat das für den Kläger zur Folge, dass er nicht eingesetzt wird und auch kein Arbeitslohn erhält.
 

Feiertagsvergütung anstelle von Arbeitsvergütung?

So war es auch an fünf Feiertagen im Jahr 2015 der Fall. Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag fielen auf einen Wochentag.
Der Arbeitgeber zahlte an den Kläger für diese Tage wieder Arbeitslohn und auch keine Feiertagsvergütung.
 
Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist aber geregelt, dass für Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen hat, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
 
Der Arbeitgeber des Klägers meint aber, dass das im Falle des Klägers anders sei: die Arbeit des Klägers sei nicht deshalb ausfallen, weil Feiertag sei, sondern weil an Feiertagen keine Zeitungen gedruckt werden und daher auch nicht ausgetragen werden müssten.
 

Mithilfe der DGB Rechtsschutz GmbH zum Erfolg

Mit dieser abenteuerlichen Begründung hatte der Arbeitgeber vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht und auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Kläger, der mithilfe der DGB Rechtsschutz GmbH seine Feiertagsvergütung für diese fünf Feiertage eingeklagt hatte, bekam in allen Instanzen recht.
 
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass der Kläger an diesen Feiertagen nur deshalb nicht beschäftigt wurde, weil die Zeitungen, die er sonst zugestellt hat, nicht erschienen seien. Also stünde ihm auch die Feiertagsvergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu.
 

Feiertagsvergütung kann nicht durch arbeitsvertragliche Regelungen ausgeschlossen werden

Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass Vereinbarungen im Arbeitsvertrag gegen geltendes Recht verstoßen, wenn sie darauf abzielen, dass an Feiertagen keine Vergütung gezahlt wird.
 
Die Klausel im Arbeitsvertrag des Klägers, dass Arbeitstage nur die Tage sind, an denen Zeitungen erscheinen (was an Feiertagen bekanntlich in der Regel nicht der Fall ist), ist damit unwirksam.
 
Das Bundesarbeitsgericht konnte jedoch nicht endgültig entscheiden. Dem Sächsischen Landesarbeitsgericht sind bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs Fehler unterlaufen, sodass es sich damit noch einmal befassen muss. Der Rechtsstreit wurde daher zurückverwiesen.
 
Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

Das sagen wir dazu:

Es ist immer wieder erstaunlich, welche Argumente sich Arbeitgeber einfallen lassen, um ihrer Verpflichtung, an Feiertagen Entgeltfortzahlung zu leisten, zu entgehen. Umso schlimmer ist es, wenn prekär Beschäftigte wie Zeitungszusteller betroffen sind. Sie haben bis zum 31. Dezember 2016 nicht einmal den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € pro Stunde erhalten .

Beim Feiertagslohn wird oft getrickst

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht ein Anspruch Feiertagsvergütung nur dann, wenn der Feiertag der einzige Grund für den Arbeitsausfall ist. Viele Unternehmen versuchen, sich das zunutze zu machen, indem sie behaupten, dass der Arbeitsausfall nicht auf dem Feiertag zurückzuführen ist,. Grund sei vielmehr eine unternehmerische Entscheidung, gerade an diesen Tagen weniger zu produzieren oder Dienstleistungen anzubieten, sodass deshalb der Arbeitsbedarf wegfällt. Dabei liegt es auf der Hand, dass es zu diesem Arbeitsausfall nur wegen des Feiertages gekommen ist.

In diesen Fällen, so das Bundesarbeitsgericht, besteht Anspruch auf Feiertagsvergütung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn von vornherein feststeht, dass an dem Feiertag nicht gearbeitet werden muss.

Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn in einem Freischichtenmodell ein Ausgleichstag mit einem gesetzlichen Feiertag zusammentrifft. In diesem Fall ist der Schichtenplan und nicht der gesetzliche Feiertag Grund für den Arbeitsausfall, so dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Feiertagsvergütung hat.

Rechtliche Grundlagen

Entgeltfortzahlungsgesetz

§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.