Tragen einer OP-Maske begründet keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag © Adobe Stock - Prostock-studio
Tragen einer OP-Maske begründet keinen Anspruch auf einen tariflichen Erschwerniszuschlag © Adobe Stock - Prostock-studio

Der Kläger ist als Reinigungskraft tätig. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) Anwendung. Bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, sieht der RTV einen Zuschlag von 10 % vor. Ab August 2020 hatte der Kläger bei der Arbeit eine OP-Maske zu tragen.

 

Mit seiner Klage macht der Kläger den tariflichen Erschwerniszuschlag geltend. Erstinstanzlich blieb die Klage erfolglos, woraufhin der Kläger Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg einlegte. 

 

LAG bestätigt Arbeitsgericht - Kein Anspruch auf Erschwerniszuschlag

 

Das LAG wies die Berufung des Klägers zurück.

Der geforderte Erschwerniszuschlag, so die Richter*innen der weiten Instanz, sei nur zu zahlen, wenn die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung des Arbeitnehmers sei. Dies aber sei bei einer OP-Maske eben nicht der Fall. Denn anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske diene eine OP-Maske nicht primär dem Eigenschutz des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz anderer Personen.

 

Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen

 

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Revision des Klägers an das Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

 

Sollte der Kläger Revision einlegen, werden wir über den weiteren Verlauf des Verfahrens berichten.

 

LINKS:

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin- Brandenburg vom 17. November 2021 

Rechtliche Grundlagen

Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung

§ 10 RTV Erschwerniszuschläge

Der Anspruch auf nachstehende Zuschläge setzt voraus, dass Beschäftigte die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften einhalten.
Beschäftigte haben für die Zeit, in der sie mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt werden, Anspruch auf den nachstehenden jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag, bezogen auf den jeweiligen Lohn des Tätigkeitsbereichs.
1. Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung
(Schutzbekleidung, Atemschutzgerät)
1.1 Arbeiten, bei denen ein vorgeschriebener Schutzanzug…verwendet wird
….
1.2 Arbeiten, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird….10 %