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Nach Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz (BEEG) können Vater und Mutter eines Kindes einzelnen, aber auch gleichzeitig Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Dies ist insgesamt für 36 Monate möglich. Davon müssen mindestens 12 Monate vor dem dritten Geburtstag des Kindes liegen.
Die Elternteilzeit beinhaltet lediglich eine Veränderung von Dauer und/oder Lage der Arbeitszeit. Deshalb muss der Inhalt der Tätigkeit während der Elternteilzeit zumindest im Wesentlichen gleich bleiben.
                                                                                   

Das Konsensverfahren

Das BEEG sieht vor, dass zunächst ein Konsensverfahren stattfindet. Das bedeutet, dass die Eltern(-teile) dem Arbeitgeber mitteilen, welche Veränderungen der Arbeitszeit und/oder ihrer Lage gewünscht sind. Danach einigen sich die Beteiligten im Idealfall darüber, wie die künftige Arbeitszeit aussieht.
Ein solches Konsensverfahren hat den Vorteil, dass die Beteiligten eine für beide Seiten akzeptable Lösung finden können, die unabhängig von Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer des Vaters und/oder der Mutter ist.
Es ist bei der Vereinbarung aber zu beachten, dass eine Beschäftigung während der Elternzeit nicht länger als 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats dauern darf.

Wenn das Konsensverfahren scheitert

Vater und/oder Mutter und Arbeitgeber sollen sich innerhalb von vier Wochen einigen. Kommt eine Einigung mit dem Arbeitgeber nicht zustande, kann ein
 - gerichtlich durchsetzbarer  - Anspruch auf Elternteilzeit bestehen.

Voraussetzungen des Anspruchs im Überblick

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Elternteilzeit sind:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer*innen; dabei zählen Auszubildende nicht mit.
  • Das Arbeitsverhältnis der Mutter/des Vaters besteht in demselben Betrieb ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
  • Es gibt keine dringenden betrieblichen Gründe, die dem Anspruch entgegenstehen.
  • Die Mutter oder der Vater teilt dem Arbeitgeber die Änderungswünsche rechtzeitig schriftlich mit.

Dringende betriebliche Gründe

Wann dringende betriebliche Gründe vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. Auf jeden Fall müssen sie zwingende und erforderliche oder zumindest sehr wichtige Hindernisse darstellen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die gewünschte Teilzeitarbeit mit dem betrieblichen Arbeitszeitmodell nicht in Einklang zu bringen ist. Voraussetzung ist dann aber, dass eine betriebliche Umorganisation nicht möglich ist. Außerdem muss der Arbeitgeber darlegen und gegebenenfalls nachweisen, warum wegen des Arbeitszeitmodells zwar volle Elternzeit, nicht aber Elternteilzeit möglich sein soll.
Eine besondere Situation ergibt sich, wenn Arbeitnehmer*innen zunächst voll in Elternzeit sind und währenddessen Elternteilzeit beantragen. Hat der Arbeitgeber bereits eine Vollzeitkraft als Ersatz eingestellt, liegt ein dringender betrieblicher Grund für die Verweigerung der Elternteilzeit vor.

Rechtzeitige Mitteilung

Für die Frage, wann Arbeitnehmer*innen ihren Wunsch nach Elternteilzeit mitteilen müssen, kommt es auf das Alter des Kindes an.
Bis zum vollendeten dritten Lebensjahr muss die Mitteilung sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Teilzeittätigkeit erfolgen. Für Kinder zwischen drei und acht Jahren sind es 13 Wochen.
Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen und den Beginn sowie den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit sollen Arbeitnehmer*innen dabei ebenfalls angeben.
Die Mitteilung des Wunsches nach Elternteilzeit kann auch schon zu Beginn des Konsensverfahrens erfolgen.

Zustimmungsfiktion

Wenn der Arbeitgeber den Wunsch nach Elternteilzeit ablehnen will, muss er dafür ebenfalls Fristen beachten. Zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes muss er den Antrag der Mutter und/oder des Vaters innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich ablehnen. Zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes kann der Arbeitgeber sich acht Wochen Zeit lassen.
Reagiert der Arbeitgeber innerhalb dieser Fristen nicht auf den Antrag der Mutter und/oder des Vaters, gilt die Zustimmung als erteilt. Dies gilt sowohl für die Dauer als auch für die Verteilung der Arbeitszeit.

Möglichkeit einer Klage

Lehnt der Arbeitgeber rechtzeitig ab, tritt die Zustimmungsfiktion nicht ein. Die Mutter und/oder der Vater haben dann die Möglichkeit, arbeitsgerichtlich klären zu lassen, ob die Voraussetzungen einer Elternteilzeit vorliegen. Dabei kann sich der Arbeitgeber im Prozess nur auf Gründe für seine Ablehnung berufen, die er im Ablehnungsschreiben bereits genannt hat.

Elternteilzeit und Elterngeld

Auch während der Elternteilzeit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Elterngeld. Aber die Vergütung der Teilzeittätigkeit ist darauf anzurechnen.
Das verbleibende Elterngeld beträgt deshalb 67 % der Differenz des durchschnittlichen Einkommens vor und nach der Geburt des Kindes.

Ende der Elternteilzeit

Endet die Elternteilzeit, lebt das alte Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis wieder auf. Einen Rechtsanspruch, auch weiterhin in Teilzeit zu arbeiten besteht nur, wenn die besonderen Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes oder des Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetzes erfüllt sind. Aber möglich ist selbstverständlich, dass sich der Vater und/oder die Mutter mit dem Arbeitgeber auf eine Verlängerung der Teilzeitarbeit einigt.

Rechtliche Grundlagen

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) § 15 Anspruch auf Elternzeit

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.
(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.
(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochenvor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb der in Satz 5 genannten Frist mit schriftlicher Begründung tun. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antragsschriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.