Wenn wegen Corona die Schule ausfällt und die Eltern deshalb Lohneinbußen haben, können sie vom Staat eine Entschädigung verlangen. Copyright by Adobe Stock/alexandra
Wenn wegen Corona die Schule ausfällt und die Eltern deshalb Lohneinbußen haben, können sie vom Staat eine Entschädigung verlangen. Copyright by Adobe Stock/alexandra

Wer seine Kinder selbst betreuen muss, weil Schulen und Kindergärten geschlossen sind, und dadurch Lohneinbußen erleidet, hat unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung. Diese Regel hat der Gesetzgeber letzte Woche beschlossen. Der DGB kritisiert die Maßnahme als nicht weitreichend genug.
 

Entschädigung für Eltern

 
Die Neuregelung betrifft erwerbstätige Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen müssen, weil deren Schule oder Kindertagesstätte aufgrund staatlicher Anordnung geschlossen ist. Erleiden sie einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, höchstens jedoch 2.016 Euro im Monat.
 
Der Anspruch besteht für höchstens sechs Wochen und auch nur, wenn die Kinder noch keine zwölf Jahre alt sind. Ausnahmen gibt es für Eltern von Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind.
 
Der Anspruch besteht gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser kann sich das Geld aber von der zuständigen Behörde zurückholen. Die Regelung gilt ab dem 30. März 2020 und bleibt zunächst bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft.
 

Fehlende Betreuungsmöglichkeit

 
Der Anspruch besteht nur dann, wenn die Eltern keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Dies müssen sie der zuständigen Behörde und gegebenenfalls auch dem Arbeitgeber gegenüber darstellen können.
 
Der Anspruch besteht also nicht, wenn eine Notbestreuung besteht, auf die die Eltern zurückgreifen können oder wenn sie die Möglichkeit haben, für die Betreuung auf Familienmitglieder oder Freunde zurückzugreifen. Eine Betreuung durch die Großeltern dürfte dagegen nicht zumutbar sein, weil diese in der Regel zu einer Risikogruppe zählen.
 
Ein Anspruch besteht auch dann nicht, wenn ein Elternteil wegen Kurzarbeit nicht arbeitet oder im Homeoffice arbeiten kann. Aus Sicht des Gesetzgebers ist dann nämlich die Betreuung gewährleistet. Ebenfalls entfällt der Anspruch, wenn die Einrichtung beispielsweise in den Ferien ohnehin geschlossen ist.
 
Auch den Abbau von Überstundenkonten sieht der Gesetzgeber gemäß der Begründung als zumutbar an. Er äußert sich aber nicht zu der Frage, ob die Beschäftigten auch den Resturlaub oder gar Urlaub für das laufende Jahr vorrangig nehmen müssen.
 

Kritik des DGB

 
Der Deutsche Gewerkschaftsbund begrüßt den Entschädigungsanspruch grundsätzlich, kritisiert die Maßnahme zugleich aber als nicht weitreichend genug. So benötigten beispielsweise nicht nur Kinder unter 12 Jahren eine Bereuung. Diese Grenze sei mindestens bei 14 Jahren, besser noch bei 16 Jahre anzusetzen. Auch der Höhe nach sei die Entschädigung für die meisten Eltern ein unzumutbarer Einschnitt. Die Entschädigung müsse bei mindestens 80 Prozent des Verdienstausfalls liegen. Auch fehle eine Regelung für diejenigen Beschäftigten, die aufgrund behördlich angeordneter Betriebsschließung, beispielsweise in Schulen, Kitas, Gaststätten und Geschäfte vom Arbeitgeber nicht mehr beschäftigt werden.
 


Informationen des Bundesarbeitsministeriums zum Sozialschutz-Paket

Gesetzentwurf

Stellungnahme des DGB

Rechtliche Grundlagen

§ 56 Infektionsschutzgesetz (InfSchG)

„(1a) Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorge-berechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.“

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt.“