Wer seine Kinder selbst betreuen muss, weil Schulen und Kindergärten geschlossen sind, und dadurch Lohneinbußen erleidet, hat unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung. Diese Regel hat der Gesetzgeber letzte Woche beschlossen. Der DGB kritisiert die Maßnahme als nicht weitreichend genug.
Entschädigung für Eltern
Die Neuregelung betrifft erwerbstätige Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen müssen, weil deren Schule oder Kindertagesstätte aufgrund staatlicher Anordnung geschlossen ist. Erleiden sie einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, höchstens jedoch 2.016 Euro im Monat.
Der Anspruch besteht für höchstens sechs Wochen und auch nur, wenn die Kinder noch keine zwölf Jahre alt sind. Ausnahmen gibt es für Eltern von Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind.
Der Anspruch besteht gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser kann sich das Geld aber von der zuständigen Behörde zurückholen. Die Regelung gilt ab dem 30. März 2020 und bleibt zunächst bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft.
Fehlende Betreuungsmöglichkeit
Der Anspruch besteht nur dann, wenn die Eltern keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Dies müssen sie der zuständigen Behörde und gegebenenfalls auch dem Arbeitgeber gegenüber darstellen können.
Der Anspruch besteht also nicht, wenn eine Notbestreuung besteht, auf die die Eltern zurückgreifen können oder wenn sie die Möglichkeit haben, für die Betreuung auf Familienmitglieder oder Freunde zurückzugreifen. Eine Betreuung durch die Großeltern dürfte dagegen nicht zumutbar sein, weil diese in der Regel zu einer Risikogruppe zählen.
Ein Anspruch besteht auch dann nicht, wenn ein Elternteil wegen Kurzarbeit nicht arbeitet oder im Homeoffice arbeiten kann. Aus Sicht des Gesetzgebers ist dann nämlich die Betreuung gewährleistet. Ebenfalls entfällt der Anspruch, wenn die Einrichtung beispielsweise in den Ferien ohnehin geschlossen ist.
Auch den Abbau von Überstundenkonten sieht der Gesetzgeber gemäß der Begründung als zumutbar an. Er äußert sich aber nicht zu der Frage, ob die Beschäftigten auch den Resturlaub oder gar Urlaub für das laufende Jahr vorrangig nehmen müssen.
Kritik des DGB
Der Deutsche Gewerkschaftsbund begrüßt den Entschädigungsanspruch grundsätzlich, kritisiert die Maßnahme zugleich aber als nicht weitreichend genug. So benötigten beispielsweise nicht nur Kinder unter 12 Jahren eine Bereuung. Diese Grenze sei mindestens bei 14 Jahren, besser noch bei 16 Jahre anzusetzen. Auch der Höhe nach sei die Entschädigung für die meisten Eltern ein unzumutbarer Einschnitt. Die Entschädigung müsse bei mindestens 80 Prozent des Verdienstausfalls liegen. Auch fehle eine Regelung für diejenigen Beschäftigten, die aufgrund behördlich angeordneter Betriebsschließung, beispielsweise in Schulen, Kitas, Gaststätten und Geschäfte vom Arbeitgeber nicht mehr beschäftigt werden.
Informationen des Bundesarbeitsministeriums zum Sozialschutz-Paket
Rechtliche Grundlagen
§ 56 Infektionsschutzgesetz (InfSchG)
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt.“