Hat das ZDF ein Problem mit dem Gebot der Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern? Copyright by Adobe Stock/Andreas Prott
Hat das ZDF ein Problem mit dem Gebot der Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern? Copyright by Adobe Stock/Andreas Prott

In Betrieben ab 200 Beschäftigten besteht ein individueller Auskunftsanspruch. Das regelt das Entgelttransparenzgesetz seit Juli 2017. Es soll die Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern nach dem Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ verkleinern.
Über Geld spricht man!


Keine Lohngleichheit beim ZDF?

Beschäftigte können beim Arbeitgeber anfragen, wonach sich die Vergütung richtet, was mit einfließt und was vergleichbare Kollegen verdienen.
 
Eine solche Auskunft wollte Birte Meier vom ZDF, bekam sie aber nicht.
 

Die Vorinstanzen verneinten einen Anspruch auf Auskunft

Das Arbeitsgericht Berlin sowie das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hatten die Klage der Journalistin abgewiesen. Für die Annahme einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung bedürfe es über die bloße Statistik hinaus weiterer Anhaltspunkte, so hieß es.
 
Einen Auskunftsanspruch nach § 10 Entgelttransparenzgesetz habe sie als freie Mitarbeiterin nicht. Der stehe nur Beschäftigten zu.

Entgelttransparenzgesetz findet keine Anwendung auf freie Mitarbeiter*innen


Das ZDF muss Auskunft über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung geben

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Als freie Mitarbeiterin gilt sie als Beschäftigte im Sinne des Gesetzes zur Entgelttransparenz.
 
Die Richter beim Bundesarbeitsgericht (BAG) haben damit anders als die Vorinstanzen und endgültig entschieden. Auch freie Mitarbeiter*innen dürfen wissen, weshalb sie was verdienen und wie das bei den Kollegen aussieht. Eine Auslegung des Gesetzes müsse auch europarechtliche Vorgaben beachten, so dass auch freie Mitarbeiter unter den Begriff der Beschäftigten fielen.
 

Das Landesarbeitsgericht muss den Sachverhalt weiter aufklären

Das BAG hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Frage, ob die Redakteurin von der Sendeanstalt auch Auskunft über das Vergleichsentgelt verlangen kann, sei nicht zu beantworten gewesen.
Das BAG ermittelt als reine Rechtsinstanz den Sachverhalt nicht, sondern wertet nur die bereits getroffenen Feststellungen. Reichen diese für eine rechtliche Einschätzung nicht aus, muss die Vorinstanz nochmal an die Sache ran.
 
Es geht also noch weiter. Zudem ist beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Damit richtet sich die Klägerin dagegen, dass für die Ansprüche auf Schadensersatz und gleicher Entlohnung die Revision nicht zugelassen wurde.
 
Das Urteil des BAG liegt noch nicht vor. Hier geht es zur Pressemitteilung zum Urteil vom 25. Juni 2020.

Rechtliche Grundlagen

Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz - EntgTranspG)

§ 10 Individueller Auskunftsanspruch
(1) Zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots im Sinne dieses Gesetzes haben Beschäftigte einen Auskunftsanspruch nach Maßgabe der §§ 11 bis 16. Dazu haben die Beschäftigten in zumutbarer Weise eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit (Vergleichstätigkeit) zu benennen. Sie können Auskunft zu dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt nach § 5 Absatz 1 und zu bis zu zwei einzelnen Entgeltbestandteilen verlangen.
(2) Das Auskunftsverlangen hat in Textform zu erfolgen. Vor Ablauf von zwei Jahren nach Einreichen des letzten Auskunftsverlangens können Beschäftigte nur dann erneut Auskunft verlangen, wenn sie darlegen, dass sich die Voraussetzungen wesentlich verändert haben.
(3) Das Auskunftsverlangen ist mit der Antwort nach Maßgabe der §§ 11 bis 16 erfüllt.
(4) Sonstige Auskunftsansprüche bleiben von diesem Gesetz unberührt.