Beschäftigte einer Brauerei aus dem Land der Franken können sich auf Weihnachtsgeld aus dem Jahr 2018 freuen. Copyright by Adobe Stock/auremar
Beschäftigte einer Brauerei aus dem Land der Franken können sich auf Weihnachtsgeld aus dem Jahr 2018 freuen. Copyright by Adobe Stock/auremar

Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages gelten für diejenigen, die tarifgebunden sind, unmittelbar und zwingend. So bestimmt es das Tarifvertragsgesetz (TVG). Tarifgebunden sind Mitglieder der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sowie Arbeitgeber, die selbst Partei eines Tarifvertrages sind. Kündigt ein solcher Arbeitgeber einen Tarifvertrag, gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Der Tarifvertrag wirkt also nach, bis ein anderer Tarifvertrag gilt oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in etwas anderes vereinbart haben. Allerdings betrifft die Nachwirkung nur Arbeitnehmer*innen, die beim Ende des Tarifvertrags schon beschäftigt waren und Mitglied der jeweiligen Gewerkschaft sind.

Der Arbeitgeber will kein Weihnachtsgeld mehr zahlen

Unser Büro in Bamberg hat mehrere Beschäftigte einer Brauerei vor dem Arbeitsgericht vertreten, weil die Arbeitgeberin sich weigerte für das Jahr 2018 Weihnachtsgeld zu zahlen. Die Kläger*innen waren allesamt Mitglieder der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG).

Die Brauerei schloss mit der NGG im Jahr 2008 einen Tarifvertrag, in dem vereinbart wurde, dass die Tarifverträge gelten sollten, die die NGG und der Verband mittelständischer Privatbrauereien in Bayern e. V. vereinbart hatte. Dazu gehörte auch der Weihnachtsgeldtarifvertrag für das mittelständische Braugewerbe in Bayern (TV Weihnachtsgeld).

Nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer und Auszubildenden Anspruch auf ein Weihnachtsgeld in Höhe von 100% des vereinbarten Monatseinkommens. Die Brauerei stand allerdings auf dem Standpunkt, dass sie für das Jahr 2018 nicht mehr zahlen müsste. Sie habe nämlich bereits im November 2016 den Anerkennungstarifvertrag gekündigt. Zudem habe sie im März 2017 ein Schreiben im Betrieb öffentlich ausgehängt, mit dem sie mitgeteilt habe, dass aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage keine Sonderzahlungen mehr ausgezahlt würden.

Das Weihnachtsgeld ist in diesem Fall keine freiwillige Leistung

Das Arbeitsgericht Bamberg stellte zunächst klar, dass nach dem TVG auch die Rechtsnormen des Tarifvertrages weiter gelten, der durch den Anerkennungstarifvertrag in Bezug genommenen worden sind. Die Regelungen des TV Weihnachtsgeld seien „inkorporiert“, also eingegliedert worden und würden daher nachwirken bis sie durch eine andere Abmachung der Parteien des anerkennenden Tarifvertrages oder der Arbeitsvertragsparteien im Geltungsbereich des Anerkennungstarifvertrages ersetzt werden.

Es handele sich damit bei dem Weihnachtsgeld nicht um eine freiwillige Leistung, sondern um eine Leistung, auf die Beschäftigten kraft nachwirkenden Tarifvertrags einen Rechtsanspruch hätten.

Selbst wenn man das Schreiben, das die Arbeitgeberin im März 2017 ausgehängt habe, als Angebot der Brauerei auf Abschluss einer anderen Abmachung erkennen würde, fehle es jedenfalls an einer Annahmeerklärung dieses Angebots durch den jeweiligen Beschäftigten. Eine solche sei weder durch die Beklagte behauptet noch dargelegt. Denn Schweigen auf ein Angebot könne grundsätzlich nicht als Zustimmung ausgelegt werden. Das gelte insbesondere, wenn sich dadurch die Rechtsstellung des Vertragspartners verschlechtern würde.

Das Arbeitsgericht verurteilte also die Brauerei, denjenigen Beschäftigten Weihnachtsgeld für 2018 zu zahlen, die mithilfe der NGG und der DGB Rechtsschutz GmbH geklagt hatten.

Hier geht es zu eine der -inhaltsgleichen- Entscheidungen des ArbG Bamberg