Das Gewerkschaftliche Centrum konnte vor dem Bundesarbeitsgericht Branchenzuschläge im Bereich der Automobilzulieferindustrie durchsetzen.
Das Gewerkschaftliche Centrum konnte vor dem Bundesarbeitsgericht Branchenzuschläge im Bereich der Automobilzulieferindustrie durchsetzen.

Am 22. Februar 2017 hat der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) - unter Vorsitz von Prof. Dr. Koch - über mehrere Rechtsstreite entschieden, in denen es um Branchenzuschläge in der Leiharbeit ging.

Leiharbeiter in der Automobilzulieferindustrie

Die Arbeitnehmer*innen waren bei Leiharbeitsfirmen (Job AG, WICO) angestellt und wurden an sog. „Dienstleister“ verliehen, die Automobilkonzernen zuarbeiten.

In den genannten Verfahren war das die SLC, die als Kontraktlogistiker für Opel arbeitete und dabei gelieferte Teile zu Modulen vormontierte sowie dafür sorgte, dass gelieferte Teile bei Opel zur richtigen Zeit am richtigen Ort sind (sog. Sequenzierung).


In anderen Verfahren, vertreten durch die IG Metall Köln/Leverkusen, ging es um eine Firma, die Getriebeteile für die Fahrzeuge baut.

Einsatzbetriebe sind „Unterstützungsbetriebe“

Das BAG bezeichnete diese Einsatzbetriebe als „Unterstützungsbetriebe“ und rechnete sie den „Kundenbetrieben der Metall- und Elektroindustrie“ im Sinne der Branchenzuschlags-Tarifverträge zu.

Es sei nicht erforderlich, dass es sich um Hilfs- oder Nebenbetriebe im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne handele. Das würde nach bisheriger Rechtsprechung Identität zwischen Inhaber- und Hauptbetrieb voraussetzen.

Die Landesarbeitsgerichte hatten das noch anders gesehen. Diese hatten einen Anspruch auf Zahlung von Branchenzuschlägen verneint. Ein Logistikbetrieb unterfalle nicht als Dienstleistungsbetrieb dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen.


Das Hessische LAG hatte die Revision zugelassen, das Thüringische LAG nicht. Hier wurde die Revision erst auf die Beschwerde des gewerkschaftlichen Centrums hin zugelassen.

Frage der Deckelung des Branchenzuschlags noch offen

In einer weiteren Sache ging es noch zusätzlich um die Frage der Deckelung des Branchenzuschlags, d.h. Begrenzung auf 90% der Vergütung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers. Der Rechtstreit wurde deswegen zurückverwiesen.

Die Urteilsgründe werden Aufschluss über die dem Thüringischen LAG erteilten Maßgaben zu diesem Punkt geben.

Die zweitinstanzlichen Entscheidungen können hier im Volltext nachgelesen werden:
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 19.01.2016, 15 Sa 46/15 im Volltext

Allgemeine Infos zu den Branchenzuschlägen gibt es hier:
Mehr Lohngerechtigkeit durch Branchenzuschläge in der Leiharbeit

Das sagen wir dazu:

Angesichts der ausufernden „Filetierung“ gerade in der Automobilindustrie eine wichtige Entscheidung für die Leiharbeitnehmer!

Weitere Rechtstreite, in denen es um Branchenzuschläge für Leiharbeiter geht, die an Dienstleister verliehen und von diesen im Rahmen von Werkverträgen für Arbeiten der Qualitätssicherung in der Automobilindustrie (Daimler) eingesetzt werden, liegen dem 5. Senat noch vor.