Ein Insolvenzverwalter kann Entgeltzahlungen an einen Arbeitnehmer aus dem zahlungsunfähigen Betrieb mit dem Ziel anfechten, diese wieder in die Insolvenzmasse zurückfließen zu lassen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Arbeitnehmer Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit seines  Arbeitgebers hatte. Dies ist aber nicht schon automatisch der Fall, wenn der Arbeitgeber mit seinen Entgeltzahlungen im Rückstand ist. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines handwerklichen Betriebsleiters, dessen Arbeitgeber mehr als ein Jahr lang mit den Gehaltszahlungen in Rückstand geraten war und immer nur anteilige Zahlungen vorgenommen hatte. Der Insolvenzverwalter hatte in einem Schreiben vom 1. Oktober 2010 Gehaltszahlungen in Höhe von insgesamt 5.863 Euro netto angefochten und den Arbeitnehmer aufgefordert, die erhaltenen Beträge der Insolvenzmasse zurückzuerstatten. Er stützte seine Forderung auf § 130 Abs. 2 Insolvenzordnung: Danach ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger (den Arbeitnehmer) eine Befriedigung gewährt hat, anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, der Arbeitgeber zu dieser Zeit zahlungsfähig war und der Arbeitnehmer dies wusste.Diese Kenntnis des Arbeitnehmers, so die Erfurter Richter, könne aber nicht allein aufgrund der Tatsache unterstellt werden, dass der Arbeitgeber mit den Entgeltzahlungen im Rückstand ist und der Arbeitnehmer weiß, dass dies auch bei den Arbeitskolleginnen und -kollegen der Fall ist. Dies gelte um so mehr, so das BAG, wenn der betreffende Arbeitnehmer keinen Einblick in die Finanzbuchhaltung seines Arbeitgebers und keine Leitungsaufgaben im kaufmännischen Bereich habe.