In diesem Fall scheiterte der Versuch des Arbeitgebers, sich durch Kurzarbeit die Lohnfortzahlung zu sparen. Copyright by Adobe Stock/N. Theiss
In diesem Fall scheiterte der Versuch des Arbeitgebers, sich durch Kurzarbeit die Lohnfortzahlung zu sparen. Copyright by Adobe Stock/N. Theiss

In dieser Sache klagte ein Arbeitnehmer mit der Unterstützung seiner Gewerkschaft IG Metall wegen der Umgehung des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer*innen bis zu sechs Wochen Anspruch auf eine Fortzahlung ihres Lohnes, wenn sie arbeitsunfähig erkranken. Aber was gilt, wenn man „auf Kurzarbeit gesetzt“ wird?
 

Kurzarbeit im Verkauf, nicht aber in der Werkstatt

Auf der Seite des Arbeitgebers haben wir hier ein Unternehmen der Kfz-Branche. Der Kläger ist hier als Kfz-Mechaniker im Bereich der Fahrzeugaufbereitung für den Verkauf tätig, bei entsprechenden Bedarfen jedoch auch im Werkstattbereich. Während der Verkaufsbereich von der Kurzarbeit betroffen war, bestand im Werkstattbereich hierzu keine Veranlassung.
 
Der Kläger war vor sowie nach seiner Arbeitsunfähigkeit in der Werkstatt eingesetzt.
 
Nach Beginn der Corona-Pandemie hatte der Kläger eine pauschale Vereinbarung zum Thema Kurzarbeit unterzeichnet.
 

Arbeitnehmer meldet sich krank  - Arbeitgeber ordnet Kurzarbeit an

Nunmehr erkrankte der Kläger wegen eines orthopädischen Leidens und war für vier Wochen arbeitsunfähig.
 
Der Arbeitgeber machte von seinem vermeintlichen Recht Gebrauch und setzte den Kläger kurzerhand auf Kurzarbeit, ohne dies dem Kläger vorab mitzuteilen. Zwei weiteren Kollegen aus dem Werkstattbereich ging es ebenso.
 
Der Kläger suchte Rat bei der DGB Rechtsschutz GmbH. Diese erläuterte dem Arbeitgeber unmissverständlich die Rechtslage und forderte ihn zur Zahlung des Entgeltes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz auf. Doch eine Zahlung erfolgte nicht.
 

Der Gang zum Gericht war vonnöten, um den Arbeitgeber zum Umdenken zu bewegen

Die vor dem Arbeitsgericht Stralsund erhobene Klage erledigte sich dann schneller als erwartet. Bereits im ersten Termin zur Güteverhandlung fand der Vorsitzende Richter deutliche Worte für den Arbeitgeber. Die vom Kläger vorgetragenen Indizien sprächen dafür, dass mit der Verordnung von Kurzarbeit die dem Kläger zustehende Vergütung aus Entgeltfortzahlung gemindert werden sollte. Eine solche Umgehung des Gesetzes sei rechtswidrig.
 
Diese Deutlichkeit zeigte Wirkung. Der Arbeitgeber erklärte sich in einem Vergleich zur Zahlung fast der gesamten Klagesumme bereit. Es bleibt zu hoffen, dass er sich dieses Verfahren eine Lehre sein lassen wird.
 

Sicher kein Einzelfall

Die Angst um den Arbeitsplatz in Pandemiezeiten führt dazu, dass Arbeitnehmer vieles mitmachen, um ihr Unternehmen und damit ihren Arbeitsplatz zu retten. Das können Arbeitgeber für sich ausnutzen. So werden trotz eindeutiger Rechtslage Arbeitnehmer ohne Vereinbarung und ohne Ankündigung in Kurzarbeit geschickt und müssen so Einkommenskürzungen hinnehmen.
 
Zu empfehlen ist in solchen Situationen, stets die Arbeitskraft persönlich anzubieten, um hier gegebenenfalls Lohnansprüche zu wahren.