Eine sittenwidrige Vergütungsvereinbarung ist unwirksam; der Arbeitnehmer kann die übliche Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB beanspruchen. Regelt ein Mindestentgelttarifvertrag die übliche Vergütung, sind auch Ausschlussfristen aus diesem Tarifvertrag zu beachten.
 
Entsendet ein Unternehmen des Bauhauptgewerbes einen Bauarbeiter vorübergehend zum Arbeitseinsatz ins Ausland, und treffen die Parteien für diesen Einsatz keine Vergütungsregelung, schuldet der Arbeitgeber nach § 612 BGB die übliche Vergütung. Diese richtet sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn), sofern im vergleichbaren Wirtschaftskreis tatsächlich keine höhere Vergütung für Auslandseinsätze gewährt wird. Ob in diesen Fällen der Mindestlohn West oder der Mindestlohn Ost zu zahlen ist, bestimmt sich nach dem Einstellungsort.

Ein Maurer bei einem Bauunternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern arbeitete überwiegend auf Baustellen in Dänemark. Dafür verlangte er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berufung auf § 612 BGB den nach seinem Vorbringen in Dänemark für einen dort eingestellten Maurer üblichen Lohn.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe des Mindestlohns West stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 10. September 2009, Aktenzeichen 1 Sa 52/09) hat dem Kläger lediglich den Mindestlohn Ost zugesprochen.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich der Auffassung des Landesarbeitsgerichts angeschlossen. Der Kläger kann mangels einer anderweitigen Vergütungsvereinbarung für seinen Auslandseinsatz in Dänemark den Mindestlohn Ost verlangen. Entscheidend ist die übliche Vergütung im vergleichbaren Wirtschaftskreis. Vergleichsmaßstab ist somit nicht die übliche Vergütung eines in Dänemark bei einem dort ansässigen Bauunternehmen angestellten Maurers. Abzustellen ist vielmehr auf die übliche Vergütung eines von einem inländischen Bauunternehmen vorübergehend nach Dänemark entsandten Maurers - hier wegen des Einstellungsortes der Mindestlohn-Ost im Baugewerbe.

Wegen der Ausschlussklausel im maßgeblichen Tarifvertrag waren die Differenzvergütungsansprüche des Klägers teilweise verfallen.