Ein Arbeitnehmer, der während einer Arbeitsunfähigkeit einen Skiurlaub antritt und sich das Bein bricht, verletzt erheblich seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Die fristlose Kündigung nach § 626 BGB sah das BAG am 2. März 2006 als gerechtfertigt an. Der an Hirnhautentzündung erkrankte Arbeitnehmer hatte dagegen geklagt: Er habe nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Außerdem hätten ihm die Ärzte Skifahren nicht verboten. Die Richter dagegen sahen eine erhebliche Verletzung seiner Pflicht zu einem gesundheitsfördernden Verhalten. Erschwerend kam hinzu, dass der Arbeitnehmer ärztlicher Gutachter beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen war.