Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit eines Arbeitnehmers müssen auch die Zeiten mit einfließen, in denen der Arbeitnehmer nicht Vollzeit gearbeitet hat. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 25. April 2007. Damit haben die Erfurter Richter den Schutz für Teilzeitkräfte verbessert. Geklagt hatte eine im öffentlichen Dienst beschäftigte Arbeitnehmerin, die einige Zeit nur geringfügig als so genannte 400-Euro-Kraft beschäftigt gewesen war. Ihr Argument: Sie sei länger als 15 Jahre im Dienst und daher unkündbar im Sinne des Bundesangestelltentarifs (BAT). Der Arbeitgeber wollte ihr diese Zeit nicht anrechnen, da laut BAT nur diejenigen Zeiten für geringfügige Beschäftigung angerechnet werden, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind. Dem widersprach das Bundesarbeitsgericht, da diese Tarifregelung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten führe. Damit war die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung unkündbar und hätte nur außerordentlich gekündigt werden können.