Wenn es so aussieht, haben auch Mitglieder des Betriebsrates schlechte Karten . Copyright by maho/Adobe Stock
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Die Antwort auf diese Frage ist im Kündigungsschutzgesetz zu finden.
 

Stilllegung des gesamten Betriebs

Wenn der Arbeitgeber den gesamten Betrieb stilllegt, kann er aus diesem Grund auch Betriebsrät*innen kündigen. Allerdings nicht außerordentlich fristlos, sondern frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende betriebliche Gründe eine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
 

Stilllegung eines Betriebsteils

Legt der Arbeitgeber nur eine Betriebsabteilung still, ist er verpflichtet, Mitglieder des Betriebsrates in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies möglich, ist eine Kündigung ausgeschlossen. Ist dies jedoch aus betrieblichen Gründen nicht möglich, gilt dasselbe wie bei der Stilllegung des gesamten Betriebs. Auch hier ist also eine Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrates wegen der Stilllegung des Betriebsteils zulässig. Und auch hier ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühestens zum Zeitpunkt der (Teil-) Stilllegung möglich, es sei denn, zwingende betriebliche Erfordernisse sprechen dagegen.
 

Übergang des Gesamtbetriebes

Folge eines Betriebsübergangs soll sein, dass der Erwerber den Betrieb gerade nicht stilllegt, sondern fortführt. Dessen ungeachtet besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Möglichkeit zur Kündigung wie bei der Stilllegung, wenn das Mitglied des Betriebsrates dem Betriebsübergang widerspricht. Denn in diesem Fall  - so das Bundesarbeitsgericht  -  „schließt der Widerspruch eines Arbeitnehmers, der in einem Betriebsteil beschäftigt ist, der durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übertragen wird, den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber aus. Damit ergibt sich für die Arbeitsvertragsparteien eine Situation, wie sie bei einer Stilllegung . . . eingetreten wäre.“
 

Übergang eines Betriebsteils

Auch wenn nur ein Teil des Betriebs übergeht, sind die Regeln über eine Teil-Stilllegung anzuwenden, wenn das Betriebsratsmitglied dem Übergang widerspricht. Hier ist also ebenfalls eine Kündigung erst möglich, wenn eine Übernahme in einen anderen Betriebsteil aus betrieblichen Gründen nicht in Betracht kommt.
 

Zustimmung des Betriebsrates

Im Normalfall muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Gremiums einholen, wenn er einem Mitglied des Betriebsrates kündigen will. Verweigert das Gremium seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zur Kündigung zu ersetzen.
All dies gilt bei einer (Teil-) Stilllegung des Betriebes nicht.
 
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass in einem solchen Fall die Zustimmung des Betriebsratsgremiums nicht erforderlich ist. Denn das Erfordernis der Zustimmung hat den Zweck, den Mitgliedern des Betriebsrats „. . . die erforderliche Unabhängigkeit für die Ausübung ihres Amtes und die Kontinuität der Amtsführung während einer Wahlperiode zu sichern. Dem Arbeitgeber soll die Möglichkeit genommen werden, sich unbequemer Mandatsträger durch eine unberechtigte oder gar willkürliche Kündigung zu entledigen.“
Dieser Gesichtspunkt kommt jedoch nicht zum Tragen, „soweit die Kündigung Folge einer generellen Maßnahme ist und sie sich nicht gegen die einzelnen Mandatsträger richtet.“
Genau dies kennzeichnet die Situation einer (Teil-) Stilllegung des Betriebes, von der alle Mitarbeiter*innen einschließlich der Mitglieder des Betriebsrates gleichermaßen betroffen sind.
 
Hier finden Sie den vollständigen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 1997, Az: 2 ABR 15/97

Rechtliche Grundlagen

§ 15 Kündigungsschutzgesetz

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
§ 15 Unzulässigkeit der Kündigung

(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.

(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.

(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.