Eine Schlechterstellung jüngerer Arbeitnehmer bei einer Sozialauswahl verstößt nicht gegen das EU-Verbot der Altersdiskriminierung. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Arbeitnehmerin, die gegen die Bildung und den Zuschnitt von Altersgruppen bei der Sozialauswahl geklagt hatte. Ihre Kündigungsschutzklage wurde abgewiesen. Bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen darf nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz bei Arbeitnehmern mit vergleichbaren Tätigkeiten das Kriterium des Alters berücksichtigt werden. Dies verstoße nicht gegen das EU-Verbot der Altersdiskriminierung jüngerer Menschen, so die Erfurter Richter.
Die Ungleichbehandlung wegen Alters sei durch rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt gerechtfertigt. Die entsprechende Richtlinie der EU (2000/78/EG) trage nicht nur dem mit steigendem Alter regelmäßig sinkenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung. Sie wirke durch die Möglichkeit der Bildung von Altersgruppen der ausschließlich linearen Berücksichtigung des ansteigenden Lebensalters und einer mit ihr verbundenen Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer entgegen.