Reicht für den Zugangsnachweis eines Einwurfeinschreibens die Vorlage des Sendungsstatus aus? © Adobe Stock Andrey Popov
Reicht für den Zugangsnachweis eines Einwurfeinschreibens die Vorlage des Sendungsstatus aus? © Adobe Stock Andrey Popov

Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hatte das Gericht unter anderem über den Zugang einer mittels Einwurfeinschreibens versandten Einladung zu einem Gespräch im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) zu entscheiden.

Voraussetzung für den Beweis des ersten Anscheins beim Zugang eines Einwurfeinschreibens Zugang ist die Vorlage des Einlieferungsbelegs und die Kopie des Auslieferungsbelegs

Nach Vorlage des Einlieferungsbelegs könne zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs bei einem Einwurfeinschreiben der Beweis des ersten Anscheins erbracht werden, so das Berufungsgericht. In diesem Fall sprächen diese Belege dafür, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen ist, sofern das Verfahren zum Einwurfeinschreiben eingehalten worden sei.

Vorlage des Sendungsstatus nicht ausreichend

Etwas anderes aber gelte, so das LAG, wenn neben dem Einlieferungsbeleg kein Auslieferungsbeleg, sondern nur ein Sendungsstatus vorgelegt wird. Denn aus dem Sendungsstatus ergebe sich weder der Name des Zustellers noch beinhalte er eine technische Reproduktion einer Unterschrift des Zustellers, mit der dieser beurkundet, die Sendung eingeworfen zu haben.

 

Hier geht es zur Entscheidung des LAG Baden-Württemberg