§ 623 BGB fordert, dass bei Kündigungen die Schriftform eingehalten wird. Dazu gehört auch die eigenhändige Unterschrift des Kündigenden. Lässt dieser einen Vertreter unterschreiben, muss dieses Vertretungsverhältnis in einem Zusatz hinreichend deutlich angezeigt werden. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 21. April 2005. Geklagt hatte eine Mitarbeiterin einer Zahnärzte-Gemeinschaftspraxis, die als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) von drei Zahnärzten betriebenen wird. Die Zahntechnikerin hatte ein Kündigungsschreiben erhalten, das nur von zwei Zahnärzten unterschrieben war. Über dem maschinenschriftlich aufgeführten Namen des dritten Zahnarztes fehlte die Unterschrift. Die Klägerin hielt die Kündigung mangels Schriftform für unwirksam und machte überdies Vergütungsansprüche für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist geltend. Das BAG gab ihr Recht und urteilte, dass es zur Wahrung der Schriftform bei drei im Briefkopf und auch in der Unterschriftszeile aufgeführten Ärzten nicht ausreicht, wenn nur ein Teil der Gesellschafter handschriftlich unterzeichnet – ohne weiteren Vertretungszusatz. BAG-Begründung: Die vorliegende Kündigung mache nicht ausreichend genug deutlich, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handele. Neben der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sprach das BAG der Klägerin den von dieser auch begehrten Annahmeverzugslohn zu.