© Adobe Stock - Von Simone Schuldis
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Der 24-jährige Kläger war bei der Beklagten Auszubildender (Azubi) zum Sport- und Gesundheitstrainer. Bei einer schulischen Prüfung fiel er durch, woraufhin die Nachholprüfung für den 05./06.Oktober 2021 angesetzt wurde.

 

Auf Nichtteilnahme an Prüfung folgt fristlose Kündigung

 

Am 06.Oktober 2021 erschien der Azubi im Fitnessstudio der Beklagten. Er legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 05. bis 07. Oktober 2021 vor. Im Anschluss hieran absolvierte er ein intensives Krafttraining. An der Nachholprüfung am 06. Oktober 2021 nahm er nicht teil.

 

Hieraufhin kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis fristlos und der Azubi erhob Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Siegburg.

 

Richter*innen halten fristlose Kündigung für gerechtfertigt

 

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab. Die fristlose Kündigung sah das Gericht darin begründet, dass der Kläger sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ausstellen ließ, um den für den 05. und 06. Oktober 2021 angesetzten Nachholprüfungen zu entgehen. Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar.

Dem Vortrag des Azubis, er sei erst krank gewesen und dann spontan genesen und habe auch gearbeitet, vermochten die Richter*innen keinen Glauben zu schenken.

Sie gingen davon aus, dass der Kläger zu keiner Zeit krank gewesen sei und sich nur hatte krankschreiben lassen, um nicht zur Prüfung zu gehen.

 

Darauf, ob es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine Gefälligkeitsbescheinigung oder um eine erschlichene Bescheinigung gehandelt hat, kam es für die Kammer nicht an.

 

Vorgehen des Klägers gefährde das Ausbildungsziel erheblich

 

Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten. Kein Auszubildender dürfe davon ausgehen, dass dessen Ausbilder es hinnimmt, falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt zu bekommen, um sich den anstehenden Prüfungen zu entziehen. Dies gelte insbesondere wenn es sich um Nachholprüfungen handelt.