Die fristlose Kündigung eines Beschäftigten, der im Rahmen seiner gleitenden Arbeitszeit wahrheitswidrig Arbeitszeit dokumentiert, ist auch ohne Abmahnung gerechtfertigt. Damit lehnte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin ab, die an insgesamt sieben Arbeitstagen jeweils mindestens 13 Minuten als „Arbeitszeit“ eingetragen hatte, obwohl sie noch nicht an ihrem Arbeitsplatz gewesen war. Sie begründete dies unter anderem mit der langwierigen Parkplatzsuche. Außerdem war sie der Auffassung, eine vorherige Abmahnung sei erforderlich gewesen. Dem widersprach das BAG. Die Kündigung sei aus wichtigem Grund erfolgt, dem vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht der korrekten Arbeitszeitdokumentation.

Kommentar:

„Grundsätzlich ist ein Arbeitszeitverstoß durch eine Abmahnung zu sanktionieren. Eine Kündigung kommt nur im Wiederholungsfall in Betracht“ – so eine weit verbreitete Annahme. Hierauf aber sollte man sich nicht verlassen. Bei einem vorsätzlich begangenen Arbeitszeitverstoß kann eine Kündigung, gegebenenfalls auch eine fristlose, durchaus berechtigt sein. Urteile in diesem Zusammenhang sind Einzelfallentscheidungen, die nicht zu verallgemeinern sind. Im vorliegenden Fall ist das Bundesarbeitsgericht von wiederholten und bewussten Verstößen ausgegangen. Bei diesen sei auch die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers möglich, dem aufgrund tarif- oder arbeitsvertraglicher Regelungen nicht mehr ordentlich gekündigt werden kann.

Rechtliche Grundlagen

Praxistipp

Ob die Arbeitszeit am Arbeitsplatz, ab dem Werkstor oder gegebenenfalls nach dem Duschen beginnt, ist häufig im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in den Betriebsvereinbarungen geregelt. Ist dies nicht der Fall, beginnt und endet die Arbeitszeit generell erst am eigentlichen Arbeitsplatz. Im Fall einer Kündigung wegen eines Arbeitszeitverstoßes sollte überprüft werden, welche Regelungen in dem konkreten Fall Anwendung finden.