Vorsicht! Datenklau kann zu Kopfschmerzen führen. Copyright by blattwerkstatt / Adobe Stock
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Der IT-Mitarbeiter einer Software-Firma entdeckte bei einer Kundin Sicherheitslücken. Der übliche Weg wäre gewesen, ihr das schriftlich oder telefonisch mitzuteilen. Der SAP-Berater ging aber einen anderen Weg.

Tablette gegen befürchtete Kopfschmerzen

Er bestellte Kopfschmerztabletten für die Kundin seines Arbeitgebers. Die Arznei bezahlte er per Lastschrift und verwendete dazu Daten die er sich von einem - angeblich sicher - verschlüsselten Rechner der Kundin geholt hatte.
Danach teilte er der Kundin seines Arbeitgebers mit, sie habe für die Tabletten sicher Verwendung. Denn er gehe davon aus, dass die Sicherheitslücken, die er gefunden habe, bei ihr erhebliche Kopfschmerzen verursachen dürften.

Arbeitgeber findet das nicht witzig

Die Reaktion des Arbeitgebers kam prompt. Er kündigte seinem Mitarbeiter außerordentlich fristlos.
Das wiederum fand der SAP-Berater überhaupt nicht lustig. Er klagte beim Arbeitsgericht. Sein Ziel war, dass die Arbeitsrichter*innen die Kündigung für unwirksam erklären.

Kläger verliert den Prozess

Das Arbeitsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe eklatant gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen seines Arbeitgebers verstoßen. Diese Interesse gehe dahin, die Kundin zufriedenzustellen. Schließlich erwarte sie nicht den Missbrauch, sondern den Schutz ihrer Daten.
Der Kläger habe eine Sicherheitslücke bei der Kundin ausgenutzt. So habe er das Vertrauen der Kundin zum Arbeitgeber des Klägers zerstört und die Kundenbeziehung massiv gefährdet. Die rechtfertige eine außerordentliche fristlose Kündigung.

Berufung ist möglich

Der Kläger hat die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung zum Landesarbeitsgericht einzulegen. Sollte er das tun, darf man gespannt sein, wie die Richter*innen der zweiten Instanz entscheiden.

Hier gehts zur Pressemitteilung vom 27.01.2020:

Das sagen wir dazu:

Der komische Aspekt des Falles ist dem Arbeitsgericht offensichtlich verborgen geblieben. Schade eigentlich! Stellt man in Rechnung, dass kein nennenswerter wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, scheint ein außerordentliche fristlose Kündigung überzogen. Das gilt umso mehr, als der Kläger die Kundin des Arbeitgebers auf eine Sicherheitslücke hingewiesen hat, die zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten hätte führen können.Sicher wäre es richtiger gewesen, den Arbeitgeber auf die Sicherheitslücke hinzuweisen und mit ihm zu besprechen, wie die Kundin darüber zu informieren ist. Ein Fehlverhalten des Klägers liegt also vor. Aber es wäre mit einer Abmahnung ausreichend sanktioniert gewesen.