Leitsatz der Redaktion

 

Wenn der Arbeitsvertrag keine Freistellungsklausel enthält, besteht regelmäßig bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ein Anspruch auf Beschäftigung. Ein Ausnahmefall (überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers), der ohne entsprechende Vereinbarung den Arbeitgeber zu einer einseitigen Freistellung berechtigt, liegt nicht vor.

Anmerkung:

Der Arbeitnehmer wurde im Februar 2013 zum 28.02.2015 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 24 Monaten gekündigt und gleichzeitig freigestellt. Ein neuer Arbeitnehmer wird bereits beschäftigt.
Der große Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 27.02.1985 (GS 1/84) zum Weiterbeschäftigungsanspruch entschieden. Diese, wenn auch etwas betagte Rechtsprechung, gilt bis zum heutigen Tag. Danach überwiegen nur in extremen Ausnahmesituationen die Interessen der Arbeitgeber an der Nichtbeschäftigung der Arbeitnehmer. Diese können sein: Wegfall der Vertrauensgrundlage, Auftragsmangel, demnächst zur Konkurrenz abwandender Arbeitnehmer wegen der Wahrung des Betriebsgeheimnisses.
So war es hier nicht. In der Presseerklärung wurde vielmehr auf die positive Entwicklung der Unternehmensgruppe und die Schlüsselposition des Arbeitnehmers hingewiesen. Im April 2012 wurde die Kündigungsfrist beidseits auf 24 Monate verlängert. Dies lässt den Schluss auf einen langen Bindungswillen zu. Auch eine Freistellungsklausel für den Fall der Kündigung war nicht vereinbart worden.
Die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers führt daher nach Ansicht des Gerichts zur Diskriminierung seiner Persönlichkeit. Davor wird er mit dem Weiterbeschäftigungsanspruch geschützt.
Ein derartiger Anspruch auf Weiterbeschäftigung kann regelmäßig nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht werden. Die Verfahrensdauer bei den Arbeitsgerichten für die 1. Instanz geht in der Regel über mehrere Monate.
Durch die Beschäftigung eines Nachfolgers können vollendete Tatsachen geschaffen werden, die Struktur und Abläufe im Betrieb betreffen. Dies kann ein Aushebeln der Beschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers bedeuten. Insbesondere bei einer langen Kündigungsfrist im Wege der fortschreitenden Technologie und der wirtschaftlichen Zusammenhänge, kann dies zu unwiderbringlichen Nachteilen führen.

http://www.arbg.bayern.de/muenchen/entscheidungen/neue/23524/index.html