Auch wenn ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten beleidigt, kommt es bei einer außerordentlichen Kündigung auf den Einzelfall an, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Falle eines Lageristen, der seinen Vorgesetzten einen „Wichser“ genannt hatte. Der Arbeitnehmer hatte seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Büro des Marktleiters abgegeben, danach eskalierte der Streit um ihre Berechtigung. Im weiteren Verlauf der Diskussion nannte der Lagerist die Firmenleitung „Arschlöcher“. Das Gericht sah in der Beleidigung eine erhebliche Ehrverletzung. Der Kläger habe allerdings 18 Jahre im Betrieb gearbeitet, derartige Vorfälle habe es in dieser Zeit nicht gegeben. Deshalb sei eine Kündigung unverhältnismäßig. Die beleidigenden Worte seien in einer „emotionalen Ausnahmesituation“ gefallen, eine Abmahnung hätte in diesem Falle gereicht.

Kommentar:

Erhebliche Pflichtverstöße führen nicht immer zwingend zu einer wirksamen fristlosen Kündigung. Maßgebend hier ist die Prüfung der Frage, ob eine einmalige Verfehlung, insbesondere bei einer ansonsten tadelsfreien langen Betriebszugehörigkeit geeignet ist, das Vertrauen zwischen den Arbeitsvertragsparteien vollkommen zu zerstören.