Sehr enge zeitliche Grenzen setzt das Landesarbeitsgericht Hamm in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil an die Zustellung einer fristlosen Kündigung an einen schwerbehinderten Menschen nach erfolgter Zustimmung des Integrationsamtes:

Da bedingt durch die Notwendigkeit, die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen, die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB in aller Regel ohnehin überschritten ist, muss die Kündigung nach § 91 Abs. 5 SGB V unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt werden. Dabei trifft den Arbeitgeber die Obliegenheit, sich beim Integrationsamt zu erkundigen, ob es innerhalb der gesetzlichen Bearbeitungsfrist von 2 Wochen nach Antragstellung (§ 91 Abs. 3 SGB V) eine Entscheidung getroffen hat, andernfalls die Zustimmung fingiert wird. Bei kurzen Erreichbarkeitszeiten des Integrationsamtes muss sich der Arbeitgeber ggf. innerhalb von 4 Stunden erkundigt haben, um unverzüglich zu handeln. Eine erst am 4. Arbeitstag nach fingierter Zustimmung erklärte Kündigung ist nicht mehr unverzüglich und somit unwirksam.