Manfred Frauenhoffer, Berlin
Manfred Frauenhoffer, Berlin

Berlin: Beschäftigte, die wegen der Schließung der City-BKK in 2011 ihre Arbeitsplätze dort verloren haben, machen zu Recht ihr Ihnen vom Land Berlin in 1998 eingeräumtes Rückkehrrecht geltend und kehren nach zweijährigem Rechtsstreit in ihre alten Arbeitsverhältnisse mit dem Land Berlin zurück.


Bis 1998 beschäftigte das Land Berlin eigene Sozialversicherungsfachangestellte, die in der Betriebskrankenkasse des Landes beschäftigt wurden. Um Kosten zu sparen, wollte das Land entsprechend § 147 Abs. 2 SGB V die Arbeitsverhältnisse seiner Beschäftigten auf die BKK übertragen, was nur mit deren Einverständnis möglich war. Um dieses Einverständnis zu erlangen, sicherte das Land Berlin im April 1998 allen Beschäftigten bei Einverständnis mit dem Arbeitgeberwechsel ein unbefristetes Rückkehrrecht zu.

Die Beschäftigten schlossen neue Arbeitsverträge mit der BKK des Landes Berlin, die später nach einer Fusion in City-BKK umbenannt wurde. Mit Wirkung zum 30. Juni 2011 wurde die City-BKK durch Bescheid des Bundesversicherungsamtes geschlossen. Alle Beschäftigten erhielten die schlichte schriftliche Mitteilung, ihr Arbeitsverhältnis ende mit dem 30. Juni 2011, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Ausgenommen hiervon waren wenige Mitarbeiter, die bei der Abwicklung benötigt wurden. Die City-BKK sprach dennoch vorsorglich mehrere Kündigungen aus. Gegen diese Beendigungserklärungen erhoben die Beschäftigten Klage beim Arbeitsgericht, die zweitinstanzlich gewonnen wurden. Das Revisionsverfahren ist noch nicht entschieden (Termin beim BAG am 22. November 2013). In vielen Verfahren ist die DGB Rechtsschutz GmbH mit der Prozessvertretung betraut.

Die Beschäftigten machen ihr Rückkehrrecht nach elf Jahren geltend


Das Land lehnt ab. Das nunmehr geltend gemachte Rückkehrrecht sei nicht von dem Inhalt der Zusage im April 1998 gedeckt. Das Rückkehrrecht sei verbraucht durch die zwischenzeitliche Fusion zur City-BKK und außerdem habe man kein Rückkehrrecht für alle Ewigkeit eingeräumt. Außerdem bestehe überhaupt kein Bedarf an Beschäftigung von Sozialversicherungsfachangestellten beim Land Berlin. Die Beschäftigten machen geltend, dass gerade die unbefristet erteilte Zusage der Rückkehrmöglichkeit für sie für den Arbeitgeber entscheidend gewesen sei. Es gebe keinen Grund für eine zeitliche oder inhaltliche Begrenzung, solange die Identität des Arbeitsverhältnisses gewahrt  bliebe. Dies sei hier der Fall.

Die Arbeitsgerichte sprachen den Beschäftigten mehrheitlich das Rückkehrrecht zu. Das Land Berlin verweigerte eine Prozessbeschäftigung, die existentielle Nachteile bei den Betroffenen verhindert hätte.

Viele Beschäftigte sind nach den zweijährigen Rechtstreiten gegen City-BKK und das Land Berlin arbeitslos, einige müssen zum JobCenter


Obwohl sie nahezu alle Verfahren in zwei Instanzen gewonnen haben, werden sie von der City-Bkk oder dem dahinter stehenden Landesverband der Betriebskrankenkassen nicht beschäftigt und auch nicht vom Land Berlin. Einige Beschäftigte haben das Glück, befristete Arbeitsverhältnisse bei anderen Sozialversicherungsträgern zu finden, allerdings zu deutlich schlechteren Arbeitsbedingungen, vor allem bei geringerem Gehalt. Die Mehrzahl der Beschäftigten ist arbeitslos. Einige müssen wegen der Beendigung des Arbeitslosengeldbezuges zum JobCenter und dort Arbeitslosengeld II beantragen. Das ist aus ihrer Sicht nicht zu verstehen. Sie haben schließlich fast alle Verfahren gewonnen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 15. Oktober in 18 Musterverfahren im Sinne der Beschäftigten


Das höchste deutsche Arbeitsgericht wies die Revisionen des Landes Berlin zurück und verurteilte es, das Angebot seiner ehemaligen Beschäftigten auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 1. Juli 2011 unter Berücksichtigung der bei dem Land Berlin und bei der City-BKK bis zum 31. Dezember 2003 zurückgelegten Beschäftigungszeit annehmen. Die Eingruppierung richte sich nach der letzten Eingruppierung beim Land unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich abgeschlossenen für das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge.