Unbelehrbarer Lehrer verliert seinen Job/Copyright by Adobe Stock/rosifan19
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Der Kläger hatte mehre E-Mails an die Schulelternsprecherin versandt. Neben einer allgemeinen Bewertung der Maskenpflicht in der Schule („bin ich der Meinung, dass diese „Pflicht“ eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet.“), enthielten diese auch die Aufforderung an die Eltern, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen.

Landesarbeitsgericht: Abmahnung lag vor

Nach Auffassung des Landesarbeitsgericht (LAG) sei die Kündigung aufgrund der Äußerungen gegenüber der Schulelternsprecherin in E-Mails an diese gerechtfertigt. Eine Abmahnung liege, entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, vor. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus dem Vortrag des Klägers.

 

Denn dieser verweise auf eine Erklärung des beklagten Landes, wonach er mit einer Kündigung rechnen müsse, wenn er von seinem Verhalten nicht Abstand nehme. Ungeachtet dieses unmissverständlichen Hinweises, habe er jedoch mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen an seinen Äußerungen festgehalten.

Ablehnung der Maskenpflicht kann ein Kündigungsgrund sein

Als weiteren Kündigungsgrund nannte das Landesarbeitsgericht die Weigerung des Klägers, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Vorlage eines aus dem Internet bezogenen Attestes eines österreichischen Arztes rechtfertige keine Befreiung. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das LAG nicht zugelassen.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg