Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und gekündigtem Arbeitnehmer über die eventuelle Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen nicht zu einer Verlängerung der dreiwöchigen Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Fall einer Arbeitnehmerin, die ihren Arbeitgeber drei Tage vor Ablauf der Frist über ihre Schwangerschaft informiert hatte. Am letzten Tag der Klagefrist äußerte dieser schließlich gegenüber der Arbeitnehmerin, man müsse am nächsten Tag reden, da sich die Situation geändert hätte. Sechs Wochen später reichte die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage ein – mit dem Antrag auf nachträgliche Zulassung. Dies lehnte das Gericht mit dem Hinweis ab, sie habe ohne eine bindende Vereinbarung oder Zusage über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf eigenes Risiko von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgesehen.

Kommentar:

§ 4 Kündigungsschutzgesetz ist eindeutig: Jede schriftliche Kündigung ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang per Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht anzugreifen. Wird diese Frist versäumt, ist die Klage zwar nicht unzulässig, wohl aber unbegründet. In dem vom LAG entschiedenen Fall hat sich die Klägerin durch den Arbeitgeber schlichtweg „austricksen“ lassen.

Rechtliche Grundlagen

Praxistipp

Um nicht Gefahr zu laufen, durch „Hinhaltetaktik“ des Arbeitgebers die zwingend einzuhaltende dreiwöchige Klagefrist zu versäumen, sollte auf jeden Fall fristgemäß Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Verhandlungen mit dem Arbeitgeber können auch dann noch geführt werden.