Der Sonderkündigungsschutz Schwerbehinderter setzt voraus, dass der betreffende Arbeitnehmer als Schwerbehinderter anerkannt ist oder sein Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt wurde. Die Frist von drei Wochen gilt auch für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Arbeitnehmerin, die drei Tage vor ihrer Kündigung am 6. Dezember 2004 ihren Antrag auf Anerkennung der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt hatte. Im April 2005 wurde ihrem Antrag rückwirkend zum 3. Dezember 2004 stattgegeben.
Im Kündigungsschutzverfahren vor dem BAG wies sie erfolglos auf die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes hin: Ihre Kündigung vom 6. Dezember 2004 sei unwirksam, weil sie rückwirkend ab dem 3. Dezember 2004 den Status einer Gleichgestellten habe. Das BAG verneinte dies mit dem Hinweis auf § 90 Abs. 2a SGB IX. Die dort verlangte Drei-Wochen-Frist für Schwerbehinderte sei eingerichtet worden, um einer missbräuchlichen Erschwerung von Kündigungen zu begegnen. Die Frist gelte auch für Gleichgestellte.