Kündigung nur mit korrekter Zustellung wirksam. Copyright by Adobe Stock/kanchokostov
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Der Kläger war als Hausmeister in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt. Dessen Geschäftsführer wollte dem Kläger während eines Gesprächs im März 2018 ein Schreiben übergeben. Der Kläger sollte es unterzeichnen. Er weigerte sich und verwies den Geschäftsführer auf den an seiner Wohnanschrift vorhandenen Briefkasten.


Der Kläger wusste, dass es sich bei dem Schreiben um ein Kündigungsschreiben handelte. Trotzdem verweigerte er die Annahme. Der Arbeitgeber behauptete, der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, den Inhalt des ihm „vor die Nase gehaltenen“ Schreibens zur Kenntnis zu nehmen.

Landesarbeitsgericht: Keine wirksame Zustellung des Kündigungsschreibens

In seiner Entscheidung kam das Landesarbeitsgericht (LAG) zu dem Ergebnis, dass die Kündigung nicht wirksam zugestellt worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Geschäftsführer dem Kläger das Kündigungsschreiben nicht übergeben habe. Zwar müsse der Empfänger das Schreiben nicht dauerhaft zur Verfügung haben. Es genüge die Aushändigung und Übergabe. Hierzu aber, so das LAG, sei es nicht gekommen.

Bei Ablehnung der Annahme: Kündigung muss in der Nähe abgelegt werden

Wenn jemand die Annahme eines Kündigungsschreibens ablehnt, so dass Berufungsgericht, könne die Kündigung in der Nähe abgelegt werden, so dass sie ohne Weiteres gelesen werden kann. Aber auch dies sei nicht der Fall gewesen.

Beweislast für postalische Zustellung liegt beim Arbeitgeber

Der Arbeitgeber behauptete, dem Kläger das Kündigungsschreiben auch per Post übersandt zu haben. Aber er konnte es nicht beweisen. Deshalb kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die Kündigung auch nicht postalisch zugestellt worden sei.
Während das Arbeitsgericht Kaiserslautern noch von einem wirksamen Zugang des Kündigungsschreibens ausging, stellte das LAG fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch eine mündliche Kündigung vom 27.3.2018 noch durch eine schriftliche Kündigung vom selben Tag aufgelöst worden ist. Die Kosten beider Instanzen wurden der Beklagten auferlegt.


Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ließ das LAG nicht zu.

Beklagte legt Nichtzulassungsbeschwerde ein

Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein.
Unter Datum vom 12. Juni 2019, Az: 2 AZN 255/19, kam das BAG zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig zu verwerfen sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beklagten auferlegt.


Hier geht es zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Februar 2019, Az: 8 Sa 251/18