Ist in einem Tarifvertrag die befristete Übernahme von Auszubildenden vereinbart, kann einem Übernommenen in diesem Zeitraum nicht ordentlich gekündigt werden. Entgegenstehende einzelvertragliche Verabredungen sind unwirksam, so das Bundesarbeitsgericht.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer in einem Unternehmen der NRW-Metall- und Elektroindustrie. Er hatte im Januar 2001 nach seiner Abschlussprüfung – entsprechend der tarifvertraglichen Regelung einer 12-monatigen Übernahme – mit seinem Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dieser sah die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vor Ablauf der Übernahmefrist vor. Mit Schreiben vom 30. April 2001 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen. Diese Kündigung, so die Erfurter Richter, sei unwirksam: Sie verstoße gegen den in § 8 des Tarifvertrages enthaltenen Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Vor einer Überforderung durch diese Beschäftigungsgarantie sei der Arbeitgeber hinreichend geschützt, so die BAG-Richter: Der Tarifvertrag sehe mehrere Ausnahmen vor, so beispielsweise bei  akuten Beschäftigungsproblemen im Betrieb.