Aus betriebsbedingten Gründen ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn der Beschäftigungsbedarf dauerhaft zurückgegangen ist. Für den Fall einer Arbeitnehmerüberlassung, so das BAG am 18. Mai 2006, gelten höhere Anforderungen: Hier gehören Auftragslücken zum typischen Unternehmensrisiko. Geklagt hatte ein Programmierer, der die Kündigung nach dem Ende des Auftragsverhältnisses mit der Verleihfirma erhielt. Vor dem BAG machte er erfolgreich geltend, er hätte auch bei anderen Kunden eingesetzt werden können.