Im Falle eines Betriebsübergangs während eines Insolvenzverfahrens überwiegt das Interesse an einer beschleunigten und rechtssicheren Abwicklung der Verfahren, sodass für gekündigte Mitarbeiter des insolventen Unternehmens kein Wiedereinstellungsanspruch abzuleiten ist. Dem steht auch § 613a Abs. 1 und 4 BGB nicht entgegen, wonach im Falle eines Betriebsübergangs alle bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen. Das entschied das BAG am 13. Mai 2004. Geklagt hatte ein Arbeiter, der bei einer insolvent gewordenen Firma beschäftigt war. Der Insolvenzverwalter hatte alle Arbeitsverhältnisse gekündigt, weil der Betrieb stillgelegt werden sollte. Kurz vor dem Erlöschen der Firma fand sich ein Käufer, der den Betrieb fortführte.