Vorsicht! Ehrenrührige Behauptung kann Kündigung begründen. Hans-Martin Wischnath - Göppingen
Vorsicht! Ehrenrührige Behauptung kann Kündigung begründen. Hans-Martin Wischnath - Göppingen

Erhebt ein Arbeitnehmer schwere ehrenrührige Vorwürfe gegen Vorgesetzte und Kollegen, so kann dies die Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen.

Die bei einem Landkreis beschäftigte Sekretärin beanstandete Arbeitsabläufe in der Stadtkämmerei in der sie tätig war. Hiergegen spricht überhaupt nichts. Die Klägerin „untermauerte“ ihre Kritik  jedoch mit schweren Vorwürfen gegen Vorgesetzte und Kollegen. Sie behauptete u.a., dass es während des Dienstes zu Alkoholexzessen und sexuellen Handlungen gekommen sei. Hieraufhin kündigte der beklagte Landkreis das Arbeitsverhältnis der Klägerin wegen der Äußerungen mit ordentlicher Kündigungsfrist. Die gegen diese Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg, da sich in der Zeugenvernehmung ergab, dass die Klägerin ihre Kollegen zu Unrecht beschuldigt und hierdurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt hat. Dass die Arbeitsabläufe in der Abteilung in der die Klägerin tätig war teilweise zu beanstanden waren, entschuldigt oder rechtfertigt deren ehrenrührigen Behauptungen nicht.

Rechtliche Grundlagen

Ganz schön nerven kann es wenn Vorgesetzte nicht kritikfähig sind und Verbesserungsvorschläge, z.B. im Hinblick auf Arbeitsabläufe, nicht bereit sind zu diskutieren, geschweige denn für Abhilfe zu sorgen. Wenn man einen solchen „Bremser“ als Vorgesetzten hat und mehrfache Versuche die Zustimmung zur Verbesserung der Arbeitsabläufe zu bekommen nicht fruchten, sollte man nicht verzagen. Abhilfe ist in solchen Fällen durch Hinzuziehung des Betriebsrats, oder aber auch z. B. durch die direkte Kontaktaufnahme mit der Geschäftsführung denkbar, in dem man Möglichkeiten aufzeigt, die eine erfolgreiche und zielgerichtete Arbeit möglich machen. Keinesfalls sollte man jedoch uneinsichtige Vorgesetzte mit ehrenrührigen Behauptungen überziehen wie dies in der vom LAG Berlin-Brandenburg Kündigungsschutzsache der Fall war, da ein solches Vorgehen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit sich bringen kann.