Was passiert, wenn die Mutter dieses Kind mit zum Arbeitsplatz bringt? Copyright by ladysuzi/Adobe Stock
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Diese Frage hat das Arbeitsgericht Siegburg mit Urteil vom 4. September 2019 entschieden.
 

Das war passiert

Die Kinder einer Altenpflegerin erkrankten. Ein Arzt bestätigte ihre Betreuungsbedürftigkeit. Da die Frau niemanden hatte, der sich um ihre Kinder kümmern konnte, nahm sie sie zur Arbeit mit.
Der Arbeitgeber reagierte mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.
Hilfsweise kündigte er das Arbeitsverhältnis ordentlich, ohne jedoch die Kündigungsfrist einzuhalten.
Die Altenpflegerin klagte gegen die Kündigung. Sie wollte  - warum auch immer  - nur, dass der Arbeitgeber die Kündigungsfrist einhält.
 

Pflichtverletzung

Zunächst einmal stellte das Arbeitsgericht Siegburg fest, dass die Klägerin ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe. Dafür maßgeblich seien zum einen versicherungsrechtliche Gründe. Zum anderen habe ihr Verhalten dazu geführt, dass insbesondere ältere Patienten Gefahr liefen, sich bei den Kindern anzustecken.
 

Verhältnismäßigkeit

Trotz der Pflichtverletzung hielten die Richter*innen eine außerordentliche fristlose Kündigung nicht für verhältnismäßig. Im Gegenteil: Grundsätzlich reiche bei einem Fall wie dem der Klägerin als Sanktion auch eine Abmahnung.
 

Entscheidung des Gerichts

Da der Arbeitgeber keine anderen Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung hatte, erklärten die Richter*innen diese Kündigung für unwirksam. Das Arbeitsverhältnis endete also erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Hätte die Klägerin beantragt, nicht nur die Unwirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung festzustellen, sondern auch die Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, hätte sie mit hoher Wahrscheinlichkeit ihren Arbeitsplatz behalten.
 

Rechtskraft

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg ist noch nicht rechtskräftig. Der Arbeitgeber kann gegen das Urteil Berufung einlegen.
 
 
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