Wirksame Kündigung einer Buchhalterin wegen unzureichender Sprachkenntnisse? Copyright by 88studio/Fotolia
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Die 58 jährige Klägerin war zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung sechs Jahre als Buchhalterin in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigt.
 
Umstrukturierungsmaßnahmen nahm die Beklagte zum Anlass, der Klägerin zu kündigen. Denn, so die Arbeitgeberin: „Der Frau fehlen die für die Arbeit nötigen Englischkenntnisse in Wort und Schrift.“ Zwar hätten sich die zu erledigenden Aufgaben nicht geändert, wohl aber die Anforderungen an die Stelle im Rahmen der Umstrukturierung“.
 

Klägerin obsiegt erstinstanzlich

Gegen die betriebsbedingte Kündigung erhob die Klägerin Klage beim Arbeitsgericht Köln.
 
Die Richter*innen der I. Instanz gaben der Klage statt, da keine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats erfolgt sei. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den von der Beklagten ins Feld geführten betriebsbedingten Gründen hielt das Arbeitsgericht nicht für angezeigt, nachdem die Kündigung aus dessen Schicht schon aus formalen Gründen gescheitert sei.
 
Gegen die Entscheidung legte die Beklagte Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln ein.
 

Keine Notwendigkeit von Englischkenntnissen für das Arbeitsverhältnis

Die Kündigung war auch nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts unwirksam, jedoch mit einer anderen Begründung.
Englischkenntnisse, so die Berufungsrichter*innen, seien für das Arbeitsverhältnis nicht zwingend notwendig, da zum einen die Geschäftssprache des Betriebs nicht Englisch sei. Zum anderen habe die Frau jahrelang auf einer Stelle gearbeitet, für die im Anforderungsprofil gute Englischkenntnisse vorgeschrieben seien - und das bislang ohne nennenswerte Probleme.
 

Wunsch nach guten Englischkenntnissen kein dringender betrieblicher Grund für Kündigung

Das Berufungsgericht ging davon aus, dass es dahin gestellt bleiben könne, ob es sich bei der Anhörung des Betriebsrats um eine unwirksame gehandelt habe. Allein schon aus dem Vortrag der Beklagten sei ersichtlich dass sich aus dem Wunsch der Beklagten, nur noch Mitarbeiter mit guten Englischkenntnissen zu beschäftigen, kein dringender betrieblicher Grund ergebe, der eine Kündigung rechtfertige. Denn, so die Richter*innen des LAG: Auch nach der Umstrukturierung der Buchhaltungsaufgaben, die ausschließlich die deutschen Tochtergesellschaften betreffen, könne die Klägerin weiterhin mit Buchhaltungsaufgaben betraut werden.
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln