Fristlose Kündigung wegen vorsätzlicher Falschangaben in Pflegedokumentation. Copyright by jajam_e /Adobe Stock
Fristlose Kündigung wegen vorsätzlicher Falschangaben in Pflegedokumentation. Copyright by jajam_e /Adobe Stock

Seit über fünf Jahren war die Klägerin bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Sie erhielt mehrere Abmahnungen, da sie eine Patientin nicht weisungsgemäß versorgte. Außerdem nahm sie keine ordnungsgemäßen Dokumentationen vor.
 
Entgegen der Anweisung der Beklagten fuhr die Klägerin Anfang April 2019 nicht zu einer Patientin, der sie eine Nachttablette verabreichen sollte. Stattdessen telefonierte sie lediglich mit der Patientin. Trotzdem vermerkte sie im Leistungsnachweis den nächtlichen Besuch bei der Patientin. Aus dem von der Klägerin abgezeichneten Tourennachweis ergab sich, die Patientin in der Zeit von 22.55 Uhr bis 23.06 Uhr persönlich versorgt zu haben. Hieraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 5. April 2019 fristlos. Hiergegen erhob die Altenpflegerin Kündigungsschutzklage.
 

Arbeitsgericht erklärt fristlose Kündigung für rechtmäßig

Erstinstanzlich war der Klage kein Erfolg bescheiden. Das Arbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt und wies die Klage ab.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, an sich geeignet sei, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darzustellen.

Der Arbeitgeber, so das Gericht, müsse auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Übertrage der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und fülle ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare vorsätzlich falsch aus, so stelle dies einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Da die Klägerin, trotz vorheriger Abmahnungen wegen vergleichbarer Verfehlungen, erneut eine falsche Eintragung gemacht habe, ende das Arbeitsverhältnis mit Zugang der fristlosen Kündigung vom 5. April 2019.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Für die Klägerin besteht die Möglichkeit nach Zustellung des Urteils Berufung beim Landesarbeitsgericht einzulegen. Es bleibt abzuwarten, ob sie hiervon Gebrauch macht.
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 20.8.2019

Das sagen wir dazu:

Soweit aus der Pressemitteilung ersichtlich, wurde die Klägerin wiederholt wegen vergleichbarer Vorkommnisse abgemahnt. Offenkundig hat sie die sich aus den Abmahnungen ergebenden Warnfunktionen nicht ernst genommen.

Es ist schon erstaunlich, dass eine mehrfach abgemahnte Altenpflegerin nicht davor abschreckt, weitere falsche Eintragungen vorzunehmen. Denn ihr hätte bewusst sein müssen, dass die Erstellung von Pflegedokumentationen eine wichtige und nicht zu vernachlässigende Aufgabe ist. Wenn hiergegen wiederholt verstoßen wird, kann, insbesondere nach voraus gegangenen einschlägigen Abmahnungen, eine Kündigung nicht überraschen.

Nicht ordnungsgemäß erstellte bzw. gefälschte Pflegedokumentationen können erhebliche Nachteile für hiervon betroffenen Patienten haben. Auch stellt das vorsätzlich falsche Ausfüllen von Nachweisen der geleisteten Arbeitszeiten ein schweren Vertrauensbruch dar.

Letztendlich kann auch von einem Arbeitszeitbetrug ausgegangen werden, wenn nächtliche Fahrten zu Patienten abgerechnet werden, die nie stattgefunden haben.