Wer zu spät kündigt, hat Pech gehabt. Copyright by  deagreez/Adobe Stock
Wer zu spät kündigt, hat Pech gehabt. Copyright by deagreez/Adobe Stock

Das Bürgerliche Gesetzbuches regelt im Hinblick auf eine außerordentliche fristlose Kündigung:
 „Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.“
Diese Vorschrift ist zwingend. Das bedeutet, dass sie weder durch einen Arbeits- oder Tarifvertrag noch durch eine Betriebsvereinbarung abdingbar ist.

Wer ist kündigungsberechtigt?

Zunächst einmal hat der Arbeitgeber das Recht, Kündigungen auszusprechen. Sind Arbeitnehmer*innen nicht bei einer natürlichen, sondern bei einer juristischen Person wie etwa einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH beschäftigt, dürfen deren gesetzliche Vertreter (Vorstand/Geschäftsführer) kündigen. Dasselbe Recht haben Personen, die vom Arbeitgeber oder dessen gesetzlichen Vertreter bevollmächtigt sind. Dies können beispielsweise ein Prokurist oder der Chef der Personalabteilung sein.
 

Was heißt „Kenntnis erlangt“ ?

Der Kündigungsberechtigte muss nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungsachverhalt haben. Das ist der Fall, wenn er alles in Erfahrung gebracht hat, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über den Fortbestand oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.
Es kommt dabei allein auf die positive Kenntnis an. Es reicht also nicht aus, dass der Arbeitgeber die Tatsachen hätte kennen müssen. Das gilt selbst dann, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
 

Wann ist die Zweiwochenfrist gehemmt?

Solange der Arbeitgeber Maßnahmen durchführt, um den Sachverhalt weiter aufzuklären, beginnt die Zweiwochenfrist nicht zu laufen. Dazu kann der Arbeitgeber etwa den betroffenen Arbeitnehmer anhören oder Zeugen befragen. Allerdings gibt das Bundesarbeitsgericht ihm auf, die Ermittlungen „in der gebotenen Eile“ durchzuführen. Dabei kommt es zwar auf die Umstände des Einzelfalls an. Aber als Richtschnur ist ca. eine Woche anzusehen.
Steht eine Straftat im Raum, darf der Arbeitgeber das Ergebnis eines Strafverfahrens abwarten, wenn er selbst nicht die Ermittlungsmöglichkeiten hat, die der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zur Verfügung stehen.
Dasselbe gilt für ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren bei einem anderen Arbeitgeber.
 

Hemmt die Betriebsratsanhörung die Zweiwochenfrist?

Bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vorher anhören. Die Zeit, die dem Betriebsrat für seine Stellungnahme zusteht, ist für die Zweiwochenfrist des Arbeitgebers ohne Bedeutung. Geht die Stellungnahme des Betriebsrates zwar nach dem Betriebsverfassungsgesetz rechtzeitig, aber erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist des Arbeitgebers ein, ist eine wirksame außerordentliche fristlose Kündigung nicht mehr möglich.
 

Was gilt in Fällen des Sonderkündigungsschutzes?

Will der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Menschen kündigen, muss er die Zustimmung des Integrationsamtes innerhalb der Zweiwochenfrist beantragen. Stimmt das Integrationsamt zu, ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach Erhalt des Zustimmungsbescheids unverzüglich zu kündigen. Verstößt er gegen eine der beiden Verpflichtungen, ist die außerordentliche fristlose Kündigung unwirksam.
Ist ein Mitglied des Betriebsrates betroffen, muss das Gremium zustimmen. Verweigert es dies oder gibt innerhalb von drei Tagen keine Stellungnahme ab, kann der Arbeitgeber die fehlende Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. Diesen Antrag muss er innerhalb der Zweiwochenfrist stellen. Versäumt er das, ist eine außerordentliche Kündigung ebenfalls unwirksam.
 

Wie sieht es aus bei mehreren Kündigungsberechtigten?

Sind mehrere Personen kündigungsberechtigt, reicht es aus, wenn einer von ihnen Kenntnis vom Kündigungssachverhalt erlangt.
 

Reicht die Kenntnis Dritter?

Die Kenntnis anderer Personen als des Arbeitgebers oder seiner Vertreter ist nur ausreichend, wenn deren Stellung im Betrieb nach den Umständen erwarten lässt, sie werden den Kündigungsberechtigten über den Kündigungssachverhalt unterrichten. Solche Personen müssen eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb haben. Außerdem muss der Kündigungsberechtigte allein aufgrund der Unterrichtung in der Lage sein zu beurteilen, ob er das Arbeitsverhältnis fristlos beenden will oder nicht. Sind diese engen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Kenntnis Dritter ohne Belang.
 

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Frist nicht einhält?

Versäumt der Arbeitgeber die Zweiwochenfrist, ist eine außerordentliche fristlose Kündigung unwirksam. Eine ordentliche Kündigung ist aber weiter möglich.
 

Wer muss im Prozess was beweisen?

Kommt es zu einem Prozess wegen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, muss der Arbeitgeber Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass er die Frist eingehalten hat. Bestreitet der Arbeitnehmer diese Tatsachen, ist es Sache des Arbeitgebers, die von ihm behaupteten Tatsachen zu beweisen. Gelingt ihm dies nicht, wird er den Prozess verlieren.

Rechtliche Grundlagen

§ 626 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.