Werden ältere Arbeitnehmer durch einen Verweis auf ihren Rentenanspruch bei einer Entlassung von Abfindungszahlungen ausgeschlossen, stellt dies eine Altersdiskriminierung dar. Das entschied der Europäische Gerichtshof am 12. Oktober 2010 und eröffnet damit eine mögliche veränderte Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten.
Im vorliegenden Fall aus Dänemark wurde einem 63-Jährigen gekündigt. Nach dänischem Recht stand dem Beschäftigten grundsätzlich eine Abfindungszahlung in Höhe von drei Monatsgehältern zu, da er mehr als 18 Jahre lang dem Betrieb angehörte. Ebenfalls im dänischen Recht ist aber eine Regelung verankert, wonach ihm diese Abfindung nicht ausgezahlt werden müsse, wenn sich für den Beschäftigten die Möglichkeit des Bezugs einer Altersrente eröffne. Dies gelte allerdings auch dann, wenn der Beschäftigte dieses Recht nicht ausüben möchte. Der betroffene Arbeitnehmer hatte seinen Anspruch, in die Rente einzutreten, nicht wahrgenommen, sich arbeitslos gemeldet und auf Jobsuche begeben.
Da er dennoch von der Abfindungszahlung ausgenommen wurde, sahen die Richter hier einen Verstoß gegen die europäische Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Die Entscheidung, ob Ältere in den Ruhestand gehen oder nicht, müsse diesen überlassen bleiben. „Diese Maßnahme erschwert Arbeitnehmern, die bereits eine Altersrente beziehen können, die weitere Ausübung ihres Rechts zu arbeiten, weil sie beim Übergang in ein neues Beschäftigungsverhältnis – im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern mit gleich langer Betriebszugehörigkeit – keine Entlassungsabfindung erhalten“, so die Richter im Wortlaut.