Fristlose Kündigung für Mund-Nasen-Schutzverweigerer. Copyright by Adobe Stock/rosifan19
Fristlose Kündigung für Mund-Nasen-Schutzverweigerer. Copyright by Adobe Stock/rosifan19

Aufgrund der Pandemiesituation erteilte die Beklagte allen Servicetechnikern die Anweisung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn sie bei Kunden arbeiten.
 
Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Kläger, der als Servicetechniker im Außendienst tätig ist, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf dem Tragen einer Maske bestand.
 

Kläger beantragt „Rotzlappenbefreiung“

Um seine ablehnende Haltung zu begründen, reichte der Kläger bei der Beklagten unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ ein ärztliches Attest ein, das im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestellt war. Daraus ergab sich, dass es für den Kläger „aus medizinischen Gründen“ unzumutbar sei, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“.
 

Attest nicht aussagefähig

Die Beklagte erteilte dem Kläger die Weisung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und teilte ihm mit, dass sie das Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht anerkenne. Die Kosten für den medizinischen Mund-Nasen-Schutz sei sie aber bereit zu übernehmen.
 

Fruchtloser Abmahnung folgt fristlose Kündigung

Da der Kläger den Serviceauftrag weiterhin ablehnte, mahnte die Beklagte ihn ab. Das beeindruckte ihn aber nicht. Er teilte der Beklagten mit, dass er den Einsatz auch zukünftig nur durchführen werde, wenn er keine Maske tragen müsse. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
 

Wiederholter Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen

Das Gericht war der Ansicht, der Kläger habe mit seiner beharrlichen Weigerung, den von der Beklagten angeordneten und von dem Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen.
 
Auch lasse sich aus dem vorgelegten Attest keine Rechtfertigung für das Verhalten des Klägers ableiten. Denn zum einen sei das Attest nicht aktuell gewesen. Zum anderen sei ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus
gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen. Letztendlich bestünden Zweifel auch an der Ernsthaftigkeit der vom Kläger behaupteten medizinischen Einschränkungen, da der Kläger selbst den Mund-Nasen-Schutz als „Rotzlappen“ bezeichnet habe und auch nicht bereit gewesen sein, dem Angebot der Beklagten nachzukommen, sich einer betriebsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
 
Gegen die vom Kölner Arbeitsgericht abgewiesene Klage besteht für den Kläger die
Möglichkeit Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einzulegen.
 
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Köln vom 30.6.2021