Der Entzug einer betrieblichen Fahrerlaubnis durch den Arbeitgeber rechtfertigt nicht eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen, so das BAG. Ansonsten könne der Arbeitgeber durch einen Entzug sich selbst Kündigungsgründe schaffen und die Regelungen zur verhaltensbedingten Kündigung bei der Verletzung von Arbeitsvertragspflichten umgehen. Die betriebliche Fahrerlaubnis stehe nicht dem gesetzlichen Führerschein gleich, da ihre Erteilung und ihr Entzug nach vom Arbeitgeber selbst gestellten Regeln erfolgen. Geklagt hatte ein Busfahrer, dem die Fahrerlaubnis des Betriebs wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Regeln entzogen wurde und der danach die fristlose beziehungsweise fristgerechte Kündigung erhielt. Das öffentliche Personennahverkehrsunternehmen konnte sich vor dem BAG mit seiner Auffassung nicht durchsetzen, die betriebliche Fahrerlaubnis sei Voraussetzung für eine Beschäftigung des Busfahrers.
Sehr klar weist das Bundesarbeitsgericht in diesem Urteil darauf hin, dass es für eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht reicht, wenn vom Arbeitgeber selbst erstellte betriebliche Regelungen verletzt werden. Hätte das BAG hier anders geurteilt, wäre einem Arbeitgeber „Tor und Tür geöffnet“, sich solcher Arbeitnehmer durch Kündigung zu entledigen, die ihm unliebsam sind oder von denen er sich aus sonstigen Gründen meint trennen zu müssen.