Gebäudereiniger darf der Arbeitgeber im Winter witterungsbedingt kündigen ©Adobe Stock von Enrique
Gebäudereiniger darf der Arbeitgeber im Winter witterungsbedingt kündigen ©Adobe Stock von Enrique

Wenn in der Gebäudereinigung eine Weiterbeschäftigung infolge von Witterungseinwirkungen im Winter unmöglich wird und ein anderweitiger Einsatz im Betrieb nicht möglich ist, können Arbeitgeber nach dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten ein Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag kündigen. Die Beschäftigten haben im Gegenzug einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung und müssen sich nach Aufforderung durch den Arbeitgeber unverzüglich zur Wiederaufnahme der Arbeit melden. Das Arbeitsverhältnis gilt dabei als nicht unterbrochen.

 

Eine schöne Weihnachtsüberraschung

 

Die Klägerin, eine Gebäudereinigerin, erhielt am 29. Dezember 2020 von ihrem Arbeitgeber eine Kündigung, die auf den Tarifvertrag Bezug nimmt. In der Kündigung heißt es:

 

„Wir kündigen Ihnen aufgrund der Corona-Pandemie fristgerecht das Arbeitsverhältnis laut Manteltarifvertrag (...) zum 31.12.2020".

 

Eine witterungsbedingte Kündigung wegen Corona erstaunte nicht nur die Klägerin, sondern auch das Arbeitsgericht. Zwar könne ein Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse vom 1. November bis zum 31. März ausnahmsweise mit einer eintägigen Frist ordentlich kündigen. Das setze aber voraus, dass eine Weiterbeschäftigung infolge der Witterung unmöglich ist, meint das Gericht in seinem Urteil. 

 

Unter dem Etikett einer witterungsbedingten Kündigung dürfe sich der Arbeitgeber nicht kurzfristig von Arbeitnehmer*innen trennen, um so eine Personalreduzierung ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfristen herbeizuführen, die wegen witterungsunabhängigen Auftragsrückgangs notwendig werde. Auch kurzfristig „Luft zu verschaffen“ sei im dadurch nicht gestattet. 

 

Gründe für eine Kündigung lassen sich vielleicht auch ändern

 

Das brachte dem Arbeitgeber nicht den gewünschten Erfolg. Er änderte daraufhin seine Argumentation und verwies darauf, sein Geschäftsführer habe sich veranlasst gesehen, die Kündigung auszusprechen und die Klägerin befristet von der Arbeit zu befreien, um ihr Leben und ihre Gesundheit in Zeiten von Corona zu schützen. Deren Einsatz sei daher nicht wegen der Witterung unmöglich geworden, sondern weil nach Ansicht der Beklagten der Klägerin die Weiterarbeit nicht zumutbar gewesen sei.

 

Also war die Witterung doch nicht der Grund für die Kündigung?

 

Das Gericht konnte der Arbeitgeber damit jedenfalls auch nicht überzeugen. Für die Richter*innen konnte die Witterung nicht durch Corona als Kündigungsgrund ersetzt werden. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bestand deshalb auch über den Winter hinaus fort.

 

David Pidde, Jurist aus dem Rechtsschutzbüro Berlin, vertrat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht. Ihn erstaunte die Argumentation des Arbeitgebers, auch deshalb, weil die Frau ausschließlich in Innenräumen reinigte. Viele Worte musste er darum allerdings nicht machen, denn das Arbeitsgericht bewertete die Rechtslage von Beginn an eindeutig zu Gunsten der Klägerin.

 

Hier geht`s zum Urteil des Arbeitsgerichts Berlin