Die beiden haben es bis zum Arbeitsgericht geschafft. Copyright by Vladyslav Danilin/Fotolia
Die beiden haben es bis zum Arbeitsgericht geschafft. Copyright by Vladyslav Danilin/Fotolia

In diesem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Kiel am 18. April 2013 ein Urteil gefällt.
 

Der Kläger ist mit seinem Zeugnis nicht zufrieden.

Der Kläger arbeitete als Ergotherapeut. Er erhielt eine Kündigung und klagte dagegen. Das Kündigungsschutzverfahren endete mit einem Vergleich. So weit, so gut. Als der Kläger dann sein Zeugnis bekam, flammte der Streit zwischen den Parteien aber wieder auf. Neben einigen inhaltlichen Änderungswünschen monierte der Kläger auch die Unterschrift seines ehemaligen Arbeitgebers.
 

Das Zeugnis trägt eine ungewöhnliche Unterschrift.

Seine Unterschriften zierte der Beklagte nach eigenen Angaben regelmäßig mit einem kleinen Smiley im Anfangsbuchstaben seines Nachnamens. Dabei handelte es sich stets um einen lächelnden Smiley.
Auch das Zeugnis des Klägers wies eine Unterschrift des Beklagten auf, in der ein Smiley zu erkennen war. Allerdings lächelte es nicht, sondern zog die Mundwinkel nach unten.
 

Der Kläger fühlt sich missachtet und diskreditiert.

Nach Auffassung des Klägers habe der Beklagte durch das „negative“ Smiley beabsichtigt, das ansonsten positive Zeugnis zu konterkarieren. Außerdem habe er bei einem potentiellen neuen Arbeitgeber von vornherein einen negativen Eindruck erwecken wollen. Aus diesen Gründen klagte er erneut und beantragte unter anderem eine geänderte Unterschrift.
 

Das Arbeitsgericht hat ein Einsehen.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts hat der Kläger einen Anspruch auf eine Unterschrift des Beklagten, die keine negativen Eindruck bei einem potentiellen neuen Arbeitgeber erweckt. Aber genau das tue ein „negatives“ Smiley. Denn damit werde eine negative Aussage über den Kläger getroffen. Außerdem beinhalte die normale Unterschrift ein lächelndes Smiley. Mit dieser Unterschrift, die der Beklagte im normalen Rechtsverkehr gebraucht, müsse er auch das Zeugnis des Klägers unterschreiben.
 

Die Mundwinkel müssen nach oben.

Das Arbeitsgericht hat entschieden:
„Die Unterschrift des Beklagten wird sodann in das Feld für die Unterschrift gesetzt und enthält einen "Smiley mit einem lachenden Gesicht".
 
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil:  
Arbeitsgericht Kiel Urteil vom 18. April 2013 - Az: 5 Ca 80 b/13

Rechtliche Grundlagen

§ 109 Gewerbeordnung

Gewerbeordnung
§ 109 Zeugnis
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.