Wenn ein Betriebsteil ins grenznahe Ausland zur Konzernmutter verlegt wird, kann sich der Arbeitgeber zur Begründung einer Kündigung nicht auf eine „Betriebsstilllegung“ berufen. Damit hatte die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Frage, ob ein Betriebsübergang erfolgt ist, sei grundsätzlich nach § 613a BGB zu beurteilen, wenn für den betreffenden Arbeitsvertrag deutsches Recht maßgeblich ist.
Der klagende Arbeitnehmer war in einem in Südbaden ansässigen Tochterunternehmen eines Konzerns beschäftigt, der auch in der Schweiz Firmen hat. Dorthin wurde ein Betriebsteil des südbadischen Tochterunternehmens verlegt. Einem Arbeitnehmer wurde ein neuer Arbeitsvertrag mit dem Schweizer Unternehmen angeboten, den dieser ablehnte. Bei der Kündigung berief sich der Arbeitgeber auf eine Betriebsstilllegung. Die Erfurter Richter entschieden, dass es sich um einen nach deutschem Recht zu beurteilenden Betriebsübergang handle. Damit sei eine Kündigung wegen dringender betrieblicher Gründe ausgeschlossen.