Eine Änderungskündigung ist unwirksam, wenn das darin enthaltene Angebot des kündigenden Arbeitgebers unbestimmt ist. Der Arbeitnehmer, so entschied des Bundesarbeitsgericht, muss dem Änderungsangebot unzweifelhaft entnehmen können, welcher Vertragsinhalt in Zukunft maßgeblich sein soll.
Geklagt hatte ein Leiharbeitnehmer, der in einem nicht tarifgebundenen Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt war. Am 24. November 2005 wurde ihm fristgemäß gekündigt und gleichzeitig ein neuer Arbeitsvertrag angeboten. Dieser sah einen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vor. Gleichzeitig enthielt der angebotene Vertrag die Regelung, dass ein anderer Tarifvertrag gelten sollte, wenn der Tarifvertrag, auf den sich der Arbeitsvertrag bezieht, „unwirksam wird“. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts fanden dieses Angebot „unklar“ – der Arbeitnehmer konnte daraus nicht ersehen, welche konkreten Arbeitsbedingungen für ihn zukünftig gelten sollten.