Eine Kündigungsfrist von drei Jahren für Arbeitnehmer ist unzumutbar lang. Es gilt die gesetzliche Frist.
Eine Kündigungsfrist von drei Jahren für Arbeitnehmer ist unzumutbar lang. Es gilt die gesetzliche Frist.


Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage einer Arbeitgeberin gegen die Kündigung eines Beschäftigten abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis endet damit nicht erst drei Jahre nach Kündigung.

Arbeitnehmer kündigt wegen Schnüffelei des Arbeitgebers

Die klagende Arbeitgeberin hatte den Beklagten ab Ende 2009 als Speditionskaufmann beschäftigt. Die Vergütung betrug zuletzt 2.400 bis 2.800 Euro bei einer 45-Stunden-Woche. 

In einer späteren Zusatzvereinbarung legten die Vertragsparteien fest, dass sich die gesetzliche Kündigungsfrist für beide Seiten auf drei Jahre zum Monatsende verlängert.

Ende Dezember 2014 kündigte der Beklagte gemeinsam mit fünf Kollegen sein Arbeitsverhältnis zu Ende Januar 2015. Zuvor hatte sich herausgestellt, dass die Arbeitgeberin ihre Mitarbeiter mit einer Späh-Software überwacht hatte.

Arbeitgeberin klagt gegen Kündigung

Die Arbeitgeberin verklagte daraufhin ihren ehemaligen Mitarbeiter, weil dieser die Kündigungsfrist nicht eingehalten hätte. Sie beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten noch drei Jahre bis einschließlich Dezember 2017 fortbesteht.

Mit diesem Ansinnen scheiterte die Klägerin sowohl vor dem Landesarbeitsgericht, so auch vor dem Bundesarbeitsgericht. Die Kündigungsfrist von drei Jahren ist nach Überzeugung des Gerichts unangemessen lang und damit unwirksam.

Bei einer vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsfrist, die die gesetzliche Frist erheblich übersteigt, sei nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit des Arbeitnehmers zu prüfen, ob die verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit darstellt. 

3 Jahre Kündigungsfrist sind unangemessen lang

Das Bundesarbeitsgericht hat bei der Abwägung berücksichtigt, dass sich auch die Kündigungsfrist der Arbeitgeberin entsprechend verlängert hat. Auch die Vorgabe, dass ein auf Lebenszeit geschlossener Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer gekündigt werden kann, sei erfüllt.

Dennoch sei eine derart lange Frist unzumutbar. Die lange Bindung werde auch nicht dadurch kompensiert, dass sie mit einer erheblichen Lohnsteigerung um 1.000 Euro einher ging, zumal die Vereinbarung das Vergütungsniveau langfristig einfror.

Da die vereinbarte Frist unwirksam war, blieb es bei der gesetzlichen Frist, nach der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende kündigen können. Der Kläger durfte also zu Ende Januar kündigen.

Anmerkung

Der Entschluss der Arbeitgeberin, eine dreijährige Bindungsfrist in einen Arbeitsvertrag zu schreiben, ist wohl nur mit dem beginnenden Fachkräftemangel in der sächsischen Provinz zu erklären. Bei einer Vergütung von zuerst 1.400 Euro bei 45 Wochenstunden wäre zu erwarten gewesen, dass der Arbeitgeber eine Formulierung wählt, die nur den Arbeitnehmer so lange bindet.

Arbeitnehmer hat Grundrecht auf Berufsfreiheit

Eine solche Formulierung wäre schon allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber als stärkerer Verhandlungspartner seine überlegene Verhandlungsposition missbraucht hätte, um eine einseitige Belastung zu schaffen. 

Dennoch hat das Bundesarbeitsgericht in der Bindungsdauer von drei Jahren zu Recht eine unzumutbare Belastung gesehen. Der Arbeitnehmer kann sich auf seiner grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit berufen, die einen Jobwechsel in zumutbarer Zeit garantiert.

Dies muss nicht die gesetzliche Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende sein. Die Parteien hätten auch eine längere Frist vereinbaren können. Die Arbeitsgerichte kürzen eine unzumutbar lange Frist aber nicht auf die zumutbare Länge, sondern erklären die unzumutbare Frist für unwirksam. Damit gilt dann die gesetzliche Frist. 

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Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

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Arbeitnehmer hat Grundrecht auf Berufsfreiheit

Eine solche Formulierung wäre schon allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber als stärkerer Verhandlungspartner seine überlegene Verhandlungsposition missbraucht hätte, um eine einseitige Belastung zu schaffen. 

Dennoch hat das Bundesarbeitsgericht in der Bindungsdauer von drei Jahren zu Recht eine unzumutbare Belastung gesehen. Der Arbeitnehmer kann sich auf seiner grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit berufen, die einen Jobwechsel in zumutbarer Zeit garantiert.

Dies muss nicht die gesetzliche Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende sein. Die Parteien hätten auch eine längere Frist vereinbaren können. Die Arbeitsgerichte kürzen eine unzumutbar lange Frist aber nicht auf die zumutbare Länge, sondern erklären die unzumutbare Frist für unwirksam. Damit gilt dann die gesetzliche Frist.

Rechtliche Grundlagen

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.