Der Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzprozess, der vom Arbeitgeber vor der Antragstellung schriftsätzlich angekündigt wird, stellt eine schriftliche Ablehnung der mit der Kündigungsschutzklage vom Arbeitgeber geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche dar. Eine ausdrückliche schriftliche Ablehnungserklärung ist nicht erforderlich, wenn die Verfallklausel nur eine schriftliche Ablehnung verlangt. Das stellte das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 26.04.2006 fest und entschied damit gegen die bisherige Rechtsprechung des 9. Senats.
Denn, so die Begründung der Bundesrichter, die Kündigungsschutzklage beinhaltet die wirksame Geltendmachung von Ansprüchen aus Annahmeverzug, wenn die Verfallklausel nur die Geltendmachung der Ansprüche fordert. Dabei wird nicht zwischen formlosem und schriftlichem Verlangen unterschieden. Das Gesamtziel der Kündigungsschutzklage ist in der Regel nicht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes beschränkt, sondern zugleich auch auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet, die durch den Verlust der Arbeitsstelle möglicherweise verloren gehen. Mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber ausreichend vom Willen des Arbeitnehmers unterrichtet, die durch die Kündigung bedrohten Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte mit dem Klageabweisungsantrag die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung schriftlich abgelehnt, die im Kündigungsschutzverfahren in der Klageerwiderung angekündigt wurden. Der vom Arbeitgeber vor der Antragstellung im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte und dem Arbeitnehmer bzw. seinem Prozessbevollmächtigten zugegangene Klageabweisungsantrag stellt eine schriftliche Ablehnung der mit der Kündigungsschutzklage vom Arbeitnehmer geltend gemachten Vergütungsansprüche dar. Eine ausdrückliche schriftliche Ablehnungserklärung ist nicht erforderlich, wenn die Verfallklausel nur eine schriftliche Ablehnung verlangt.
Sieht also ein Tarifvertrag oder ein Einzelarbeitsvertrag nur eine schriftliche Ablehnung der im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend gemachten Ansprüche aus Annahmeverzug vor, so gilt der Klageabweisungsantrag, den die Beklagtenseite im Rahmen des Kündigungsschutzver-
fahrens schriftlich angekündigt und der Klägerseite bzw. dessen Prozessbevollmächtigten zugestellt wird, zugleich auch als Ablehnung von Vergütungsansprüchen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer die begehrten Forderungen im Rahmen der Ausschlussfristen einklagen, da ansonsten diese ersatzlos untergehen.