Wer immer damit rechnen muss, von zu Hause aus zur Arbeit gerufen zu werden, der hat keine Freizeit, sondern arbeitet.
Wer immer damit rechnen muss, von zu Hause aus zur Arbeit gerufen zu werden, der hat keine Freizeit, sondern arbeitet.


Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Pflicht, persönlich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zu sein und sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, eine erhebliche Einschränkung. Viele Aktivitäten könne der Arbeitnehmer deshalb nicht ausüben.

Feuerwehrmann klagt auf Entschädigung

Der belgische Feuerwehrmann Rudy Matzak hatte gegen die Stadt Nivelles als Trägerin des Feuerwehrdienstes geklagt. Als freiwilliger Feuerwehrmann nahm der Kläger an Einsätzen teil und war auch für Wach- und Bereitschaftsdienste eingeteilt.

Während seines Bereitschaftsdienstes musste der Feuerwehrmann erreichbar sein. Zum einen musste er innerhalb von acht Minuten am Einsatzort sein, zum anderen musste er an einem von Arbeitgeber festgelegten Ort präsent sein.

Der Feuerwehrmann klagte im Jahr 2009 gegen die Stadt Nivelles, unter anderem auf eine Entschädigung für die zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienste. Diese sah er als Arbeitszeit an. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) pflichtete ihm jetzt bei.

EuGH: Heim-Bereitschaft ist Arbeitszeit im Sinne des Europarechts

Der Gerichtshof stellt klar, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringen muss und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, als Arbeitszeit im Sinne der europäischen Richtlinie anzusehen sei.

Eine solche Form des Bereitschaftsdienstes schränke die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich ein, selbst wenn sich der Arbeitnehmer in seiner eigenen Wohnung aufhalte. Er sei kaum in der Lage, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen.

Angesichts dieser Einschränkungen unterscheide sich die Situation des Klägers von der eines Arbeitnehmers, der während seines Bereitschaftsdienstes einfach nur für seinen Arbeitgeber erreichbar sein muss.

Links:

Urteil des Europäischen Gerichtshofs


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Das sagen wir dazu:

In acht Minuten ab Anruf zum Arbeitsplatz  - wer an einer derart kurzen Leine liegt, für den bleibt in der Tat nicht viel Spielraum für private Freizeitgestaltung. Ein Buch oder ein Film auf dem Sofa  - das Handy immer in Griffweite  - mehr ist wohl nicht drin.

Es ist deshalb richtig, wenn der EuGH diese Form der Bereitschaft als Arbeitszeit ansieht. Das deutsche Recht unterscheidet an dieser Stelle zwischen vergütungspflichtigem Bereitschaftsdienst und nicht zu vergütender Rufbereitschaft. 

  • Bereitschaftsdienst: Der Arbeitnehmer hält sich am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort auf, wird aber nicht von sich aus tätig. Wenn er dazu aufgefordert wird, muss er aber bereit sein. Diese Form der Arbeitszeit findet man häufig bei Ärzten, die die Nacht im Krankenhaus verbringen, um im Notfall Patienten zu behandeln.
  • Rufbereitschaft: In dieser Zeit dürfen sich Arbeitnehmer grundsätzlich frei bewegen, aber für ihren Arbeitgeber erreichbar und einsatzbereit sein. Wird der Arbeitnehmer in der Rufbereitschaft nicht zur Arbeit zitiert, gilt die Zeit nicht als Arbeitszeit.

Der EuGH hat deutlich gemacht, dass der von ihm entschiedene Fall des belgischen Feuerwehrmannes nicht als Rufbereitschaft zu werden ist, weil der Beschäftigte bei einer erwarteten Verfügbarkeit von unter zehn Minuten kaum private Aktivitäten entfalten kann.

Offen bleibt allerdings, ob der Feuerwehrmann für diese Arbeitszeit auch eine Vergütung erhält, da der EuGH für Fragen der Vergütung nicht zuständig ist. Dies wird nun das belgische Gericht zu klären haben.

Rechtliche Grundlagen

Art. 17 Richtlinie 2003/88

(1) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer können die Mitgliedstaaten von den Artikeln 3 bis 6, 8 und 16 abweichen
[...]
(3) Gemäß Absatz 2 dieses Artikels sind Abweichungen von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 16 zulässig:
[...]
b) für den Wach- und Schließdienst sowie die Dienstbereitschaft, die durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sind, den Schutz von Sachen und Personen zu gewährleisten, und zwar insbesondere in Bezug auf Wachpersonal oder Hausmeister oder Wach- und Schließunternehmen;
c) bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss, und zwar insbesondere bei
[...]
iii) Presse-, Rundfunk-, Fernsehdiensten oder kinematografischer Produktion, Post oder Telekommunikation, Ambulanz-, Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdiensten,