
Was Kurzarbeit ist und welche Voraussetzungen dafür gelten ist schon umfangreich besprochen worden, beispielsweise:
Schwerpunktthema: Coronavirus FAQs
Leichterer Zugang zum Kurzarbeitergeld
Das alles gilt aber vor allem für diejenigen Betroffenen, die in Deutschland leben und auch in Deutschland arbeiten. Gerade in der Grenzregion kommt jedoch häufig die Frage auf, ob die gesetzlichen Bestimmungen auf Grenzgänger*innen anwendbar sind.
Grenzgänger*innen, die in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, haben in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Sie sind folglich dort auch versichert und haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist für Grenzgänger*innen an keine zusätzlichen Voraussetzungen geknüpft. Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
EURES-T Oberrhein hat für den betroffenen Personenkreis ein Informationsblatt erarbeitet, das sämtliche Voraussetzungen noch einmal kurz zusammenfasst.
Die Abkürzung von EURES ist European Employment Services. Es handelt sich dabei um eine 1993 gegründetes, europaweites Netzwerk. Dieses Netzwerk fördert die innereuropäische Mobilität im Bereich des Arbeitsmarktes über Grenzen hinweg. Partner im Netzwerk sind unter anderem die öffentlichen Arbeitsverwaltungen, die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände.
Auch bei der DGB Rechtsschutz GmbH arbeiten engagierte EURES-Berater*innen.
Lesen Sie dazu:
Wohnen und Arbeiten in unterschiedlichen europäischen Ländern
Kurzarbeit wegen COVID-19: Informationen für Grenzgänger*innen